Die Insolvenzverwalter und deren Gebaren sind schon häufig Gegenstand von kritischer Berichterstattung gewesen. Schlecht überwacht, langsam und zu teuer. Auch der Bundesgerichtshof, Deutschlands höchstes deutsches Gericht in Zivilsachen, verweist in einer Revisionsentscheidung die Damen und Herren Insolvenzverwalter in ihre Schranken.
Verwirkung der Vergütung des Insolvenzverwalters auch bei Straftat im Parallelverfahren
Ein Insolvenzverwalter kann seinen Vergütungsanspruch grundsätzlich nur bei Pflichtverletzungen in Ausübung des konkreten Amtes verwirken. Laut Bundesgerichtshof kann die Vergütung aber auch bei einer in einem anderen Verfahren verübten Straftat versagt werden. Denn sie könne die charakterliche Eignung des Verwalters, fremdes Vermögen zu verwalten, entfallen lassen.
Die Verwirkung des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters könne grundsätzlich nur auf Pflichtverletzungen des Verwalters bei der Ausübung des konkreten Amtes gestützt werden, für das er eine Vergütung beansprucht, so der IX. Zivilsenat. Allerdings könne auch eine in einem anderen Verfahren verübte Straftat genügen, um eine Vergütung zu versagen. Sie könne die charakterliche Eignung des Verwalters, fremdes Vermögen zu verwalten, entfallen lassen. Der ehemalige Insolvenzverwalter habe nach den Feststellungen des Landgerichts in dem parallelen Verfahren (Az.: IX ZB 17/21) vorsätzlich die Insolvenzmasse geschädigt, indem er die Rechnung des von ihm in seiner Funktion als Sachverständiger im Eröffnungsverfahren beauftragten Sachverständigenbüros aus der Insolvenzmasse beglichen habe, obwohl sie ihm bereits aus der Staatskasse erstattet worden sei.
Gelegenheit macht Diebe.
Quelle: Pressemiteilung Beck Verlag
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