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Warnung der BaFin zu Asuco-Angeboten weiterhin online – was bedeutet das für Anleger?

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte im Juni eine Warnmeldung veröffentlicht, in der sie darauf hinwies, dass die Asuco Vertriebs GmbH möglicherweise Vermögensanlagen ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsprospekt anbietet. Konkret ging es um die beiden nachrangigen Schuldverschreibungen „ZweitmarktZins 35-2023“ und „ZweitmarktZins 43-2023“. Laut BaFin waren Ausnahmen von der Prospektpflicht in diesem Fall „nicht ersichtlich“. Die Warnung sorgte für Verunsicherung bei Anlegern und blieb auch Monate später weiterhin auf der Website der BaFin bestehen – ein Zeichen dafür, dass Asuco offenbar keinen Erfolg bei der Klärung des Sachverhalts erzielen konnte.

Hintergrund der Prospektpflicht

In Deutschland unterliegen öffentliche Angebote von Vermögensanlagen wie nachrangigen Namensschuldverschreibungen in der Regel der Prospektpflicht. Anbieter müssen vor dem Verkauf einen Verkaufsprospekt bei der BaFin hinterlegen und genehmigen lassen. Dieser Prospekt soll potenziellen Investoren wesentliche Informationen über die Anlage sowie über mögliche Risiken liefern. Die BaFin überprüft dabei die Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit des Prospekts, nicht jedoch dessen inhaltliche Richtigkeit oder die Seriosität des Anbieters.

Ohne diesen Prospekt fehlen den Investoren möglicherweise entscheidende Informationen, was eine fundierte Anlagentscheidung erschwert. Die Prospektpflicht kann jedoch unter bestimmten Umständen entfallen – und genau darauf hatte sich Asuco berufen.

Asuco widersprach der BaFin und verwies auf eine Ausnahme

Asuco hatte auf die Vorwürfe der BaFin reagiert und erklärt, dass das Unternehmen die Ausnahmeregelung des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) in Anspruch nehme. Diese besagt, dass die Prospektpflicht entfällt, wenn nicht mehr als 20 Anteile einer bestimmten Vermögensanlage angeboten werden.

Asuco-Geschäftsführer Dietmar Schloz betonte, dass die beiden Produkte „ZweitmarktZins 35-2023“ und „ZweitmarktZins 43-2023“ aufgrund erheblicher Unterschiede in ihrer Gestaltung als separate Anlagen zu werten seien. Dadurch greife die 20-Anleger-Ausnahme, da jede Serie von Schuldverschreibungen eigenständig sei und jeweils auf maximal 20 Investoren begrenzt worden wäre.

Unterschiedliche Auffassungen zur Prospektpflicht-Ausnahme

Die BaFin kommentierte ihre Warnmeldung nicht weiter. Marktbeobachter vermuteten jedoch, dass die Warnung im Zusammenhang mit einer kürzlich aktualisierten Erläuterung der BaFin zur Auslegung der Prospektpflicht-Ausnahme stand. In dieser Erläuterung betonte die BaFin, dass Ausnahmen von der Prospektpflicht restriktiv auszulegen und anzuwenden seien und im Zweifel die Prospektpflicht gelte. Möglicherweise interpretierte die BaFin die verschiedenen Serien von Schuldverschreibungen als zusammenhängendes Angebot und sah deshalb die Prospektpflicht als gegeben an.

Dietmar Schloz von Asuco vertrat hingegen die Auffassung, dass die BaFin auf Anbieter abziele, die Serien von Schuldverschreibungen emittieren, die sich nur minimal unterscheiden und so die Prospektpflicht umgehen wollen. Dies sei bei Asuco jedoch nicht der Fall, da die beiden Produkte maßgeschneidert für einzelne Vertriebspartner entwickelt worden seien, die spezielle Anforderungen und Bedingungen formuliert hätten. Zudem würden die Vermögensanlagen nicht zwingend nacheinander, sondern auch parallel angeboten und seien nur für den jeweiligen Vertriebspartner bestimmt.

Was bedeutete die Warnmeldung für Anleger?

Dass die Warnmeldung der BaFin auch vier Monate nach ihrer Veröffentlichung weiterhin online stand, war für Anleger ein Anzeichen, dass die BaFin bei ihrer Einschätzung blieb und Asuco die Situation offenbar nicht vollständig klären konnte. Diese andauernde Präsenz der Warnung konnte als Hinweis darauf gewertet werden, dass die BaFin weiterhin Bedenken in Bezug auf die Rechtskonformität des Angebots hatte. Für Anleger bedeutete dies eine erhöhte Vorsicht. Auch wenn Asuco versicherte, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, blieb die Frage im Raum, ob die Vermögensanlagen tatsächlich den Anforderungen der Prospektpflicht entsprachen.

Die BaFin hatte in ihren Erläuterungen zur Prospektpflicht betont, dass im Sinne des Anlegerschutzes in Zweifelsfällen eher von einer Prospektpflicht auszugehen sei. Anleger, die sich für die Asuco-Angebote interessierten, mussten sich daher der Tatsache bewusst sein, dass wesentliche Informationen zur Anlage möglicherweise nicht ausreichend transparent vorlagen.

Fazit: Warnung blieb bestehen – Anleger sollten Vorsicht walten lassen

Asuco hatte gehofft, die BaFin würde die Warnmeldung nach Aufklärung zurückziehen. Dass dies auch Monate später nicht geschehen war, deutete darauf hin, dass die BaFin ihre Bedenken weiterhin aufrechterhielt. Anleger waren daher gut beraten, die potenziellen Risiken dieser Vermögensanlagen kritisch zu hinterfragen und genau zu prüfen, ob ihnen alle relevanten Informationen vorlagen. In Zweifelsfällen könnte eine rechtliche Beratung sinnvoll sein, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Der fehlende Prospekt bedeutete, dass die üblichen Transparenzstandards möglicherweise nicht erfüllt wurden – ein Umstand, der bei Investitionen in der Regel eine erhöhte Vorsicht erfordert.

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