Die Marktwächterexperten der Verbraucherzentrale Hamburg warnen erneut vor sogenannten Rückabwicklern von Lebens- und Rentenversicherungen. Ins Frühwarnnetzwerk der Verbraucherschützer werden stetig neue Fälle von betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern gemeldet. Zudem drängen immer weitere Anbieter auf den lukrativen Markt.
Die Rückabwickler bieten Verbraucherinnen und Verbrauchern Hilfe beim Widerspruch ihrer Verträge an. Häufig beschränkt sich deren Leistung aber allein auf die Vermittlung an einen Anwalt. Eine Überprüfung der Sinnhaftigkeit eines Widerspruchs findet nicht statt. Im Erfolgsfall verlangen die Anbieter zudem eine hohe Vergütung. Bereits im Juni 2016 hatten die Verbraucherschützer vor diesen Dienstleistern gewarnt.
„Aus unserer Sicht schaden diese Dienstleister dem Verbraucher mehr, als dass sie ihm nützen“, kritisiert Sandra Klug, Leiterin des für Versicherungen zuständigen Marktwächter-Teams der Verbraucherzentrale Hamburg. „Denn häufig wird nicht einmal geprüft, ob der Widerspruch eines Vertrages für den Kunden finanziell überhaupt sinnvoll ist. Dies ist nämlich nicht per se der Fall.“ Eine objektive Prüfung kann auch ein unabhängiger Versicherungsberater oder die Verbraucherzentrale übernehmen – zu überschaubaren Konditionen. Die Dienstleister verlangen hingegen für die Vermittlung von Anwälten im Erfolgsfall eine Vergütung, zuzüglich der regulär anfallenden Anwaltskosten.
Im Erfolgsfall bis zu 50 Prozent Provision für den Dienstleister
In der Regel bieten die Rückabwickler den Versicherungskunden zunächst an zu überprüfen, ob ihrem Vertrag überhaupt widersprochen werden kann. Voraussetzung für einen Widerspruch ist, dass der Versicherungskunde vom Vermittler fehlerhaft oder nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde. Auch wenn die dazugehörigen Versicherungsbedingungen oder Verbraucherinformation nicht ausgehändigt wurden, ist ein Widerspruch möglich.
Nicht selten erfolgt das Angebot einer Widerspruchsprüfung auf Initiative der Dienstleister selbst. Anschließend vermitteln diese einen Anwalt, der zu normalen Gebührensätzen den Rechtsstreit mit der Versicherung führt. Im Erfolgsfall verlangen die Dienstleister einen Anteil von bis zu 50 Prozent der Rückzahlungen, welche die Verbraucher aufgrund eines erfolgreichen Widerspruchs aus den rückabgewickelten Verträgen erhalten.
Rechtlicher Hintergrund
Verbraucher, die zwischen 1995 und 2007 eine private Kapitallebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, können dem Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen noch immer widersprechen – und zwar selbst dann, wenn sie ihn zuvor bereits gekündigt hatten. Das hatte der Bundesgerichtshof 2014 entschieden (Az. IV ZR 76/11) und dieses Urteil 2015 noch präzisiert (Az. BGH IV ZR 384/14).
Beide Urteile des BGH sind für Verbraucher besonders dann interessant, wenn sie sich frühzeitig von ihrer Versicherungspolice getrennt haben und daher nur einen geringen Teil der eingezahlten Beiträge zurückerhalten haben. Ein nachträglicher Widerspruch kann ihnen in diesem Fall erhebliche Nachzahlungen bringen.
Kommentar hinterlassen