Verbraucherschutzinformationen

Warnung vor MZM Travels

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Kaffeefahrten und kein Ende.
Neu ist, dass polnische Verbraucher in der Nähe von Berlin zu Zahlungen veranlasst worden sind, ohne entsprechende Gegenwerte zu erhalten.
Ein Reisevermittler aus Langwedel, der sich u.a. als MZM Travels bezeichnet, lud Verbraucher aus Polen Anfang des Jahres zu einer Veranstaltung nach Deutschland ein. Während des Aufenthaltes verloste er u.a. einwöchige Reisen an die türkische Riviera für den Monat Oktober 2010. Die Begleitpersonen der jeweiligen Gewinner durften gegen Zahlung von 498 € mitreisen. Auf diese Art und Weise buchten mehrere Verbraucher angebliche Schnäppchen-Reisen in Höhe von je 498 €. Ende September 2010 teilte das Reisebüro den Verbrauchern mit, dass die Reise auf den Monat Februar 2011 verschoben wurde. Mehrmalige Rückforderungen der bereits überwiesenen Reisebeträge blieben bislang ohne Erfolg.
Dr. Katarzyna Guzenda, stellvertretende Leiterin des Deutsch-Polnischen Verbraucherinformationszentrums, erläutert die dreiste Vorgehensweise von MZM: „Der Reisevermittler kommt seinen Informationspflichten nicht nach. So teilt er den Verbrauchern beispielsweise erst ca. einen Monat nach der Buchung mit, wer der Reiseveranstalter der gebuchten Reise ist. Eine Telefonnummer und Faxnummer des Veranstalters gibt er jedoch nicht bekannt. Hinzukommt, dass in den Reiseunterlagen ein Unternehmen als Adressat des Widerrufs benannt wird, das nach Auskunft des zuständigen Amtsgerichts nicht im Handelsregister eingetragen war.“
Außerdem erhielten die ahnungslosen Verbraucher Zahlungsaufforderungen, ohne dass sie einen Sicherungsschein bekommen haben. „Nach dem geltenden Recht dürfen jedoch Reisevermittler nur dann Anzahlungen verlangen, wenn dem Kunden zuvor ein Sicherungsschein übergeben wurde“, erklärt die Verbraucherschützerin. Der Reisesicherungsschein stellt einen Nachweis dafür dar, dass der Reiseveranstalter gegen Konkurs und Zahlungsunfähigkeit versichert ist.
„Vor Buchung solcher angeblich gewonnenen Reisen bei einer Werbeverkaufsveranstaltung raten wir generell ab“, warnt Dr. Guzenda. „Wenn Sie schon mal gebucht haben, tätigen Sie keine Anzahlungen! Zu Hause können Sie in aller Ruhe überlegen, ob die gewonnene Reise tatsächlich ein Schnäppchen ist. Gegebenenfalls können sie den Vertrag widerrufen und somit die Buchung rückgängig machen.“ Auch die Verschiebung des Reisetermins durch das Reisebüro berechtigt zum Rücktritt. Allerdings zeigt die Praxis, dass die dubiosen Kaffeefahrtveranstalter die getätigten Anzahlungen freiwillig nicht erstatten wollen. Den bereits betroffenen Verbrauchern rät die Juristin zur Strafanzeige und zur Einleitung entsprechender zivilrechtlicher Schritte.

Quelle: VBZ Brandenburg

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