In den letzten Wochen häufen sich Berichte über Betrugsversuche im Zusammenhang mit dem angeblichen Kauf von Aktien der „OpenAI Inc.“. Dabei werden Interessenten gezielt mit falschen Angeboten geködert, die den Erwerb von Aktien des bekannten KI-Unternehmens versprechen. Die OpenAI Inc. ist jedoch kein börsennotiertes Unternehmen, und es besteht derzeit keine Möglichkeit, Aktien der Firma legal zu erwerben.
Die Betrüger nutzen die wachsende Popularität von OpenAI und dessen KI-Technologien, um arglose Anleger in die Falle zu locken. Dabei handelt es sich nicht nur um einen simplen Anlagebetrug – oft werden auch sensible persönliche Daten wie Personalausweisdaten, Bankverbindungen oder Kreditkarteninformationen abgefragt. Diese können anschließend für Identitätsdiebstahl missbraucht werden.
OpenAI selbst hat in einer offiziellen Mitteilung klargestellt, dass es keine Börsenanteile gibt und vor allen derartigen Angeboten gewarnt. Es ist ratsam, äußerst vorsichtig zu sein, wenn Sie auf vermeintliche Investmentmöglichkeiten in OpenAI aufmerksam gemacht werden. Geben Sie niemals persönliche oder finanzielle Informationen preis, wenn die Seriosität des Angebots nicht zweifelsfrei feststeht.
Wer glaubt, bereits Opfer eines solchen Betrugsversuchs geworden zu sein, sollte sofort handeln. Sperren Sie betroffene Bankkonten oder Kreditkarten und melden Sie den Vorfall den zuständigen Behörden, um weiteren Schaden zu vermeiden.
Hier die Originalmeldung:
Best Direct Finance: BaFin ermittelt wegen des Angebots zum angeblichen Erwerb von Aktien der „OpenAI Inc.“ und warnt vor einem Identitätsdiebstahl
Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten, die angeblich von der Gesellschaft Best Direct Finance stammen. Die unbekannten Täter und Täterinnen bieten unerlaubt Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Sie haben keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Konkret täuschen sie Anlegerinnen und Anlegern vor, bei ihnen Aktien der OpenAI Inc. kaufen zu können.
Die unbekannten Täter und Täterinnen betreiben darüber hinaus die Website bestdirect-finance.com. Dort werben sie für weitere Dienstleistungen, bspw. in den Bereichen Fest- und Tagesgeld, im Rahmen einer Vermögensverwaltung, einer Anlageberatung oder eines Wertpapierhandels. Bis vor kurzem hat die Website noch über ein Impressum verfügt. Dort hat sich der Betreiber als „Niederlassung in Zürich (…) der Muttergesellschaft, Best Direct Finance LTD aus dem Vereinigten Königreich“, vorgestellt. Nach Erkenntnissen der BaFin trifft diese Verbindung nicht zu. Es liegt vielmehr ein Identitätsdiebstahl vor.
In der Vergangenheit sind bereits häufig Meldungen von Betrugsversuchen bekanntgeworden, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar; in einigen Fällen existieren die angebotenen Aktien noch nicht einmal.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten daher Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
Zum Hintergrund:
In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.
Im Zusammenhang mit OpenAI-Aktien ist kein Wertpapierverkaufsprospekt bei der BaFin zur Billigung eingereicht worden. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
Außerdem benötigen Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Wertpiere anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
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