Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG und § 92 Abs. 11 WAG 2018 die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) bzw Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29.03.2019 teilt die FMA daher mit, dass
CFDS100 LTD, Markets XL, CCLR Solutions Limited (“CFDS100”)
4 Parda St. downtown district, Harju county, Tallinn, 10151
89 Bickersteth Rd London, SW179SH
Web: www.cfds100.com
Billing@cfds100.com; support@cfds100.com
+43720881523, +43720816057, +43720815878
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte bzw. Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) noch die Anlageberatung (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2018) gestattet.
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