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Warnung: Inhaberschuldverschreibungen der FIRE Group Limited: Verdacht auf öffentliches Angebot ohne erforderlichen Prospekt

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Inhaberschuldverschreibungen der FIRE Group Limited: Verdacht auf öffentliches Angebot ohne erforderlichen Prospekt

Die Finanzaufsicht BaFin verdächtigt die in Dubai ansässige FIRE Group Limited, in Deutschland Wertpapiere ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anzubieten. Konkret handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen mit der Bezeichnung FIRE. Die FIRE Group Limited gibt an, dass die Erlöse in den Bau von Hotels investiert werden.

Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht.

Zum Hintergrund

In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Im einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz – WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Hinweis

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, EMail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

 

Bekanntmachung

FIRE Group Limited: Verdacht auf öffentliches Angebot von Inhaberschuldverschreibungen ohne erforderlichen Wertpapierprospekt.

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die FIRE Group Limited in Deutschland Wertpapiere in Form von Inhaberschuldverschreibungen (Produktname: „FIRE“) ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

Die FIRE Group Limited hat ihren Sitz in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate.

Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des hinreichend begründeten Verdachts eines öffentlichen Angebots ohne einen gebilligten Wertpapierprospekt basierend auf § 18 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 WpPG in Verbindung mit Artikel 3 der Prospekt-Verordnung.

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