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Warnung: Prospekt fehlt: Avantax Invest Group darf Aktien der Green Technologies Group Ltd. nicht öffentlich anbieten

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Die Finanzaufsicht BaFin hat der Avantax Invest Group am 25. Oktober 2023 untersagt, Aktien der Green Technologies Group Ltd. öffentlich anzubieten. Die Gesellschaft bietet Anlegerinnen und Anlegern diese unaufgefordert zum Kauf an.

Die Untersagung erfolgte, weil die Avantax Invest Group die beschriebenen Aktien ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Ausnahmen von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

Die Maßnahme der BaFin ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

Die BaFin hatte bereits am 26. September 2023 bekanntgemacht, dass ein hinreichend begründeter Verdacht bestand, dass die betreffenden Wertpapiere ohne den erforderlichen Prospekt in Deutschland öffentlich angeboten wurden.

Zum Hintergrund:

In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Art. 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Im einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz – WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Hinweis:

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, EMail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

 

Bekanntmachung

Avantax Invest Group: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Aktien der Green Technologies Group Ltd. ohne erforderlichen Prospekt

Die BaFin untersagte am 25. Oktober 2023 das öffentliche Angebot von Aktien der Green Technologies Group Ltd. in Deutschland durch die Avantax Invest Group mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich.

Mit der Untersagung ist der Avantax Invest Group das öffentliche Angebot oben genannter Aktien in Deutschland verboten.

Die BaFin untersagte das öffentliche Angebot, weil das Unternehmen dafür keinen von der BaFin gebilligten Wertpapierprospekt veröffentlicht hat, der die erforderlichen Angaben enthält. Die Untersagung der BaFin basiert auf § 18 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 3 der EU-Prospektverordnung. Ausnahmen von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

Die Maßnahme der BaFin ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

Die BaFin hatte bereits am 26. September 2023 bekannt gemacht, dass ein hinreichend begründeter Verdacht dafür bestand, dass die betreffenden Wertpapiere ohne den erforderlichen Prospekt in Deutschland öffentlich angeboten wurden.

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