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Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27.02.2020 teilt die FMA daher mit, dass die unbekannten Betreiber der Website
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nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG nicht gestattet.
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