Die „Zinsqurve Navellier & Associates, Inc“ bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern über die Website zinsqurve.de u.a. angebliche Festgeldanlagen bei ausländischen Kreditinstituten sowie weitere Bank- und Finanzdienstleistungs-geschäfte an.
Die Finanzaufsicht BaFin stellt klar, dass die Gesellschaft keine Erlaubnis dazu hat. Im Impressum der Website zinsqurve.de werden Firmierung und Anschrift der Navellier & Associates Inc., 1 East Liberty, Suite 504 Reno, Nevada 89501, USA, verwendet. Dadurch wird der Eindruck erweckt, dass ein Zusammenhang mit der Navellier & Associates Inc. bestehe. Dies trifft nach aktuellem Erkenntnisstand nicht zu.
Als Geschäftsadresse gibt die „Zinsqurve Navellier & Associates, Inc“ in Deutschland „Auf dem Mühlberg 28, 60599 Frankfurt am Main“, an.
In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Verbraucherinnen und Verbrauchern Festgeldanlagen bei bekannten ausländischen Kreditinstituten angeboten werden. Die Anbieter geben vor, ein Abschluss sei nur unter ihrer intensiven Mitwirkung und Vermittlung möglich.
Sie fordern die Verbraucher auf, ihnen die zur Kontoeröffnung notwendigen Identifikationsunterlagen zu übersenden, also z.B. eine Kopie des Personalausweises. Anschließend teilen sie ihnen die Nummer des angeblich für sie eröffneten Kontos mit. Nach der Überweisung des Anlagebetrags stellt sich jedoch heraus, dass es sich nicht um das auftragsgemäß eröffnete Konto handelt und das Kapital verloren ist.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
Zum Hintergrund:
Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Einige Unternehmen machen solche Angebote jedoch, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Verbraucherinnen und Verbraucher in der Unternehmensdatenbank.
Diese Information durch die BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Satz 1 KWG.
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