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Warrington Shaw – Warnhinweis der FMA Österreich

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Verbieten? | © Alexas_Fotos / Pixabay
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Warrington Shaw

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 92 Abs 11 WAG 2018 die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27.02.2019 teilt die FMA daher mit, dass

Warrington Shaw

mit angeblichem Sitz in

6F No. 223, Songjiang Road

Zhongshan District

Taipei City, Taiwan 10491

Tel: + 886 2 7703 4449

Fax: + 886 2 7703 4450

info@warringtonshaw.com

www.warringtonshaw.com (Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster.)

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

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