Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 124/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 117714 eingetragenen Ella Lab Germany GmbH, Schanzenstr. 35, 51063 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Victor Nikolaidis, Schanzenstr. 35, 51063 Köln
Geschäftszweig: Entwicklung, Betreiben und Vermarktung einer Software zur Erstellung von fiktionalen und non-fiktionalen Medieninhalten mit Hilfe künstlicher Intelligenz
ist am 01.07.2024, um 11:16 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Markus Ritterrath, In der Sürst 3, 53111 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70c IN 124/24
Amtsgericht Köln, 01.07.2024
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Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 123/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 117699 eingetragenen Ella Solutions GmbH, Schanzenstr. 35, 51063 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michael Dagobert Malsch, Schanzenstr. 35, 51063 Köln und Herrn Victor Nikolaidis, Schanzenstr. 35, 51063 Köln
Geschäftszweig: Entwicklung, Betreiben und Vermarkten einer Software zur Erstellung von fiktionalen und non-fiktionalen Medieninhalten mit Hilfe von künstlicher Intelligenz.
ist am 01.07.2024, um 08:07 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Markus Ritterrath, In der Sürst 3, 53111 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70c IN 123/24
Amtsgericht Köln, 01.07.2024
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