Dieses Urteil haben wir im Internet gefunden, wollen es gern einmal hier auf unserer Plattform zur Diskussion stellen, denn aus unserer Sicht hat dieses Urteil durchaus gravierende Auswirkungen auf den Bereich der Emittenten von Fondsprodukten. Wir haben das Urteil einmal 3 Rechtsanwaltskanzleien zur Bewertung zur Verfügung gestellt. Alle haben uns bis zum Ende der Woche eine Stellungnahme zugesagt. Liest man den ersten Absatz, dann ist das ganz klar das Thema Beraterhaftung. Hier wird der Emittent letztlich für den Berater mit in Haftung genommen, wenn dieser nicht ordentlich berät, heißt letztlich, „er muss sich das zurechnen lassen und kommt damit als Emittent mit in die Bredrouille“. Wir sind der Meinung, dass dies eines der weitreichendsten Urteile des BGH ist. Zitat: Der einem Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund der Regelungen im Treuhand- und im Gesellschaftsvertrag gleichgestellte Treugeber kann seine Beteiligung durch Kündigung gegenüber der Gesellschaft beenden und hat dann einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Zahlung eines etwaigen Abfindungsguthabens, wenn er bei seinem Beitritt über die Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren oder hätten sein können, nicht vollständig und verständlich aufgeklärt worden ist.
http://www.rws-verlag.de/fileadmin/zbb-volltexte-3/ii_zr_444-13.pdf
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