Bundesministerium für Bildung und Forschung
Richtlinie
zur Förderung von Zuwendungen für Forschungsvorhaben zum Thema:
„Gesellschaftliche Ursachen und Wirkungen des radikalen Islam
in Deutschland und Europa“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) möchte mit der Förderung sozial-, geistes- und kulturwissenschaftlicher Forschung dazu beitragen, Wissen zu schaffen, das Politik und Gesellschaft darin unterstützt, grundlagenbasierte und praxisrelevante Antworten zum Umgang mit dem radikalen Islam in Deutschland und Europa zu finden.
Der radikale Islam fordert die westlichen Gesellschaften und ihre liberale Grundordnung heraus. Spätestens seit den Attentaten vom 11. September 2001 wird er als unmittelbare Bedrohung wahrgenommen. Kam diese damals noch vorrangig von außen, so sind radikale Strömungen des Islam heute zu einer innergesellschaftlichen Herausforderung geworden. Dies zeigen unter anderem die Debatten um islamistische „Parallelgesellschaften“ sowie die große Zahl junger Menschen, die sich hierzulande radikalisiert haben. Islamismus ist – ebenso wie Links- und Rechtsextremismus – Teil der gesellschaftlichen Realität Deutschlands und vieler Länder Europas geworden.
Dabei hat Islamismus viele Facetten: Während so genannte „puristische“ salafistische Gruppierungen zurückgezogen von der Mehrheitsgesellschaft ihren Glauben friedlich praktizieren, missionieren andere Gruppierungen aktiv, um religiös-fundamentalistische Ansichten zu verbreiten. Wieder andere islamistische Gruppierungen versuchen auf Grundlage ihres Glaubens politische Ziele durchzusetzen, wobei die angewendeten Mittel je nach ideologischer Ausrichtung von friedlicher politischer Betätigung bis hin zu Gewaltanwendung und Terrorismus reichen.
Angesichts der Heterogenität und Breite des Phänomens stellt sich zum einen die Frage, worin die gesellschaftlichen Ursachen für das Erstarken des radikalen Islam in Deutschland und Europa liegen. Welches sind die sozialen, politischen, kulturellen und historischen Gründe für diese Entwicklung?
Zum anderen stellt sich die Frage, ob und wie sich der Einfluss von Islamistinnen und Islamisten auf das gesellschaftliche Leben sowie Verunsicherungen und (wahrgenommenen) Bedrohungen, die von verschiedenen Strömungen des Islamismus ausgehen, auf die Gesellschaft insgesamt bzw. auf Teile der Gesellschaft auswirken. Insbesondere ist bisher offen geblieben, inwiefern Polarisierungs-, Spaltungs- und Ausgrenzungsprozesse ausgelöst oder verschärft werden.
Zu diesen Fragekomplexen werden Projekte gefördert, die einen Beitrag für Anwender und Entscheidungsträger zum Umgang mit den Herausforderungen des radikalen Islam leisten. Dazu wird die Einbindung von Praxispartnern in die Forschungsvorhaben unterstützt. Auch Vorhaben der Grundlagenforschung sind aufgefordert, aus ihren Forschungsergebnissen Rückschlüsse für weiterführende anwendungsbezogene Forschungen zu ziehen sowie praxisbezogene Handlungsempfehlungen beispielsweise für erforderliche Präventionsmaßnahmen abzuleiten.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Das BMBF beabsichtigt, sozial-, geistes- und kulturwissenschaftliche Einzel- und Verbundvorhaben zu fördern, die die gesellschaftlichen Ursachen und Wirkungen des Erstarkens von Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen in Deutschland und Europa empirisch systematisch untersuchen und dabei praxisrelevantes Wissen schaffen, wie dem radikalen Islam begegnet werden kann.
Es werden Forschungsvorhaben zu den nachstehenden Themenfeldern sowie eine wissenschaftliche Begleitmaßnahme gefördert:
Themenfeld I: Gesellschaftliche Ursachen des Erstarkens von Islamismus in Deutschland und Europa
Durch unter anderem sozialpsychologische Forschungen liegen inzwischen wichtige Erkenntnisse zu den individuellen Ursachen islamistischer Radikalisierung vor. Diese erklären aber nicht umfassend das Entstehen und Erstarken des Islamismus in Deutschland und Europa in der genannten Breite.
In Themenfeld I wird nach hierfür relevanten übergeordneten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, Entwicklungen und Strukturen gefragt. Welche sozio-demographischen, sozio-ökonomischen, kulturellen, religiösen, gesellschaftspolitischen, geopolitischen und/oder andere Faktoren können unter welchen Voraussetzungen islamistische Radikalisierungsprozesse in westlichen Gesellschaften erklären?
Dabei interessieren insbesondere auch historische Einordnungen und Vergleiche mit Entwicklungen in anderen europäischen Ländern. Welche Maßnahmen können zudem Staat und/oder Zivilgesellschaft ergreifen, um Präventions- und Gegenmaßnahmen nachhaltig in der Gesellschaft zu verankern?
Individuelle Ursachen können in ihren Wechselwirkungen mit gesellschaftlichen Faktoren in die Forschung einbezogen werden. Eine vorrangige oder ausschließliche Betrachtung individueller Ursachen von Radikalisierung wird im Rahmen dieser Bekanntmachung nicht gefördert.
Themenfeld II: Gesellschaftliche Wirkungen von Islamismus in Deutschland und Europa
Die Existenz von Islamismus kann weitreichende Folgen für eine Gesellschaft mit sich bringen. Das religiöse, politische oder soziale Wirken von Personen, die radikalen Strömungen des Islam anhängen, sowie die Reaktionen darauf – seien sie präventiver, repressiver oder anderer Natur – können staatliche und zivilgesellschaftliche Institutionen, soziale Milieus, gesellschaftliche Diskurse, politische Einstellungen, alltägliche Routinen und anderes mehr beeinflussen und verändern.
In Themenfeld II sollen diese gesellschaftlichen Wirkungen von Islamismus insbesondere mit Blick auf das gesellschaftliche Zusammenleben, auf gesellschaftliche Konflikte und deren Überwindung, auf die politische Ordnung sowie auf den Wandel von gesellschaftlichen Normen und Institutionen untersucht werden. Untersuchungsgegenstand können sowohl unmittelbare Effekte auf die Gesellschaft als auch mögliche langfristige Konsequenzen sein.
Für die empirische Forschung ergeben sich exemplarisch folgende thematische Schwerpunkte:
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Institutionenwandel: z. B. Adaptionsanstrengungen in der Sicherheitspolitik und deren gesellschaftliche Konsequenzen, Veränderungen in Bildungseinrichtungen.
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Demokratie: z. B. geänderte Sicherheitsvorstellungen, Einstellungen der Bürgerinnen und Bürger zu Demokratie und offener Gesellschaft, Veränderung der politischen Kultur.
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Gesellschaftliche Konflikte: z. B. Wandel von Normen, Werten, gesellschaftlichem Klima; Entwicklung von Polarisierungs- und Spaltungsprozessen, Beförderung von „Parallelgesellschaften“.
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Co-Radikalisierungsprozesse: Zusammenhang zwischen Islamismus und Radikalisierungsprozessen anderer politischer Gruppierungen (etwa Rechts- oder Linksextremisten, fundamentalistisch-religiöse Gemeinschaften bspw. christlich-fundamentalistische Sekten und vice versa), Allianzbildungen unterschiedlicher Extremismen.
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Muslimisches Leben: z. B. Antworten auf Islamismus in muslimischen Verbänden und Gemeinden, Entfaltung innermuslimischer Dynamiken, Bereitschaft zur Integration in die oder Abgrenzung von der (Mehrheits-)Gesellschaft.
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Medien: Art der Auseinandersetzung mit Islamismus, Veränderungsprozesse öffentlicher und sozialer Medien.
Rahmenbedingungen und methodische Hinweise für Forschungsvorhaben zu den Themenfeldern I und II:
Gefördert werden in beiden Themenfeldern sowohl disziplinäre als auch interdisziplinäre Einzelvorhaben oder Verbünde, die eines oder mehrere der oben stehenden Themen spezifizieren und empirisch analysieren, einen relevanten Beitrag zur Forschung erbringen und Potenzial für den praxisnahen Ergebnistransfer bieten. Auch von Vorhaben, die stärker an der Grundlagenforschung ausgerichtet sind, werden Konzepte zur Ergebnisverbreitung ausdrücklich erbeten. Zielgruppen können unter anderem handelnde Akteure und Entscheidungsträger aus Politik, Sicherheitsbehörden, Verwaltung, Zivilgesellschaft und der politischen Bildung sein. Die Einbindung von Praxispartnern in die Forschung wird unterstützt.
Die Vorhaben können sich verschiedener Methoden beispielsweise der empirischen Sozialforschung bedienen. Es werden eine nachvollziehbare methodische Vorgehensweise sowie Aussagen zur Sicherstellung der künftigen wissenschaftlichen Nutzbarkeit der erhobenen Daten über die Projektlaufzeit hinaus erwartet. Da das Phänomen „Islamismus“ nahezu weltweit besteht, sollten Forschungsergebnisse aus anderen – im Kontext der vorliegenden Bekanntmachung bevorzugt europäischen – Staaten berücksichtigt werden.
Bei entsprechendem Arbeitsplan ist eine Projektdauer von bis zu vier Jahren möglich.
Wissenschaftliches Begleitvorhaben
Es soll ein Begleitvorhaben gefördert werden, das die Projekte der Förderlinie „Gesellschaftliche Ursachen und Wirkungen des radikalen Islam in Deutschland und Europa“ intern und extern vernetzt, wissenschaftliche Erkenntnisse zusammenführt, den gesellschafts- und praxisorientierten Ergebnis- und Wissenstransfer unterstützt sowie in Abstimmung mit dem BMBF bzw. dem DLR Projektträger1 Aktivitäten zur Öffentlichkeitsarbeit der Förderrichtlinie koordiniert, entwickelt und durchführt.
Das Begleitvorhaben umfasst drei Aufgabenbereiche:
- a)
-
Wissenschaftliche Begleitung, Monitoring und SyntheseRegelmäßige Synthese der Ergebnisse aus den laufenden Projekten mit Blick auf aktuelle gesellschaftspolitische Probleme, Fragestellungen und Herausforderungen; Verknüpfung mit Entwicklungen in der nationalen und internationalen Forschung zum Thema der Bekanntmachung; Erarbeitung von projektübergreifenden Schlussfolgerungen, Entwicklung von Handlungsempfehlungen und deren zielgruppengerechte Aufbereitung.
- b)
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Wissenschaftliche VernetzungVernetzung der Projekte der Förderrichtlinie untereinander und gegebenenfalls mit weiteren wissenschaftlichen Akteuren durch die Organisation und Durchführung geeigneter übergreifender Maßnahmen wie regelmäßiger Treffen, Fachtagungen, Schulungen, (Doktoranden-)Workshops etc.
- c)
-
Externer Wissenstransfer und ÖffentlichkeitsarbeitUnterstützung des in den Forschungsvorhaben angelegten Transfers von Forschungsergebnissen an Entscheidungsträger und Anwender unter anderem durch geeignete projektübergreifende Veranstaltungen wie Parlamentarische Abende, Expertengespräche etc.; regelmäßige Organisation und Durchführung von projektübergreifenden Maßnahmen, die sich an die breite Öffentlichkeit wenden wie öffentliche Podiumsdiskussionen, Filmprojekte, Presseaktivitäten etc.; Durchführung einer Abschlussveranstaltung zur Präsentation der Ergebnisse des Förderschwerpunkts, die sich an ein Fachpublikum und an eine interessierte Öffentlichkeit richten soll.
Rahmenbedingungen und Förderhinweise für das Begleitvorhaben:
Anträge für das Begleitvorhaben können als Einzel- oder als Verbundprojekt gestellt werden. Sofern sich eine Einrichtung sowohl um die Förderung eines Begleitvorhabens, als auch um die Förderung eines Forschungsvorhabens zu den Themenfeldern I oder II bewirbt, ist sicherzustellen, dass es sich um separate Anträge handelt. Es sind jeweils eigenständige Projektskizzen einzureichen. Die Vorhaben müssen unabhängig voneinander realisiert werden können.
Die Anträge nehmen am in Nummer 7 beschriebenen zweistufigen Begutachtungsverfahren teil. Die Projektskizzen für das Begleitvorhaben sollen überzeugende Überlegungen und Konzepte für Maßnahmen zu den drei Punkten Wissenschaftliche Begleitung, Vernetzung sowie Wissenstransfer und Öffentlichkeitsarbeit, inklusive einer groben Finanzplanung, enthalten. In Abhängigkeit der Anzahl und Größe der auf Grundlage dieser Bekanntmachung tatsächlich zur Förderung ausgewählten Forschungsprojekte sowie deren Fragestellungen, Themen, Projektdesigns und eigenständigen Verwertungsmaßnahmen sind im Zuge der Vorlage eines ausführlichen Projektantrags für das Begleitvorhaben in der zweiten Verfahrensstufe erforderliche Konkretisierungen vorzunehmen.
Zur Erfüllung der Projektziele des Begleitvorhabens kann eine Laufzeit von bis zu fünf Jahren beantragt werden.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Nicht-Regierungsorganisationen sowie andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern können und den Zuwendungszweck sowie die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Nicht-Regierungsorganisationen sowie andere Institutionen) in Deutschland verlangt.
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen; vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG),
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE)
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Die Zusammenarbeit mit ausländischen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen ist möglich. Sie können zwar keine eigene Zuwendung erhalten, aber z. B. als Fellows (maximal zwei Monate pro Aufenthalt) integriert werden.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S.1), insbesondere Nummer 2.
Das BMBF möchte einen Beitrag zur Stärkung der sogenannten Kleinen Fächer leisten. Vor diesem Hintergrund wird die Beteiligung von Vertretern der Kleinen Fächer begrüßt.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Grundlage für diese Förderaktivität ist das Rahmenprogramm für die Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften, das derzeit überarbeitet wird. Die Förderung setzt die Bereitschaft zur Mitwirkung bei integrativen und evaluierenden Maßnahmen durch den Projektträger, das wissenschaftliche Begleitvorhaben und externe Sachverständige voraus.
Die an Förderung Interessierten sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen (bspw. unter http://www.nks-swg.de/). Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und ob damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Die Partner eines Verbundprojektes regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundprojekte, die an mehreren Standorten angesiedelt sind, müssen darlegen, wie sie ihre Zusammenarbeit organisieren. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte, vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (gemäß BMBF-Vordruck 01102).
In der Vorhabenbeschreibung sind geplante Kooperationen bzw. die Mitwirkungsbereitschaft von Praxispartnern (soweit zutreffend) schriftlich zu dokumentieren. Die entsprechenden und unterschriebenen Erklärungen sind der Vorhabenbeschreibung des Verbunds beizulegen (siehe Nummer 7). Weitere Informationen zu der Förderbekanntmachung finden sich in den FAQ auf der Internetseite des DLR Projektträgers (http://pt-dlr-gsk.de/_media/radikaler_islam.pdf).
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung für Forschungsvorhaben für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren und für das Begleitvorhaben für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren [HZ] und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten3 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Förderfähig sind folgende Positionen:
- –
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Personalmittel,
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studentische oder/und wissenschaftliche Hilfskräfte,
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Sachmittel, z. B. Geschäftsbedarf,
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-
Mittel zur Veranstaltung von/Teilnahme an Workshops, für Tagungen sowie zur öffentlichkeitswirksamen Vermittlung der Vorhabenergebnisse,
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-
Reisemittel.
Es besteht die Möglichkeit, Mittel für den Aufenthalt von Fellows zu beantragen. In diesem Fall ist durch die geförderte Institution ein Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Begleitende Maßnahme:
Für die Durchführung des in Nummer 2 beschriebenen wissenschaftlichen Begleitvorhabens können neben Sach- und Reisemitteln bis zu drei vollzeitäquivalente Stellen auf der Grundlage TVÖD/TV-L, Entgeltgruppe 13/14 (z. B. für Koordination, wissenschaftliche Umsetzung, Öffentlichkeitsarbeit etc.) sowie eine halbe bis maximal eine ganze Bürostelle mit einer Vergütung bis zu BAT Vc bzw. TVÖD/TV-L, Entgeltgruppe 8 beantragt werden. Die Laufzeit des Projekts kann bis zu fünf Jahre betragen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Nebenbestimmungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung für Zuwendungen zur Projektförderung (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder HZ sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017)“.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.
Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag − gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) − der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Geistes- und Sozialwissenschaften
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.
Ansprechpartnerin ist:
Dr. Silvia Matalik
Telefon: 02 28/38 21-13 67
E-Mail: silvia.matalik@dlr.de
Internet: http://www.dlr.de/pt//desktopdefault.aspx/tabid-4270/6848_read-6936
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de in der Rubrik Formularschrank abgerufen werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist offen und kompetitiv. Es ist zweistufig angelegt:
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger
bis spätestens 22. Januar 2019 |
zunächst formlose, begutachtungsfähige Projektskizzen in elektronischer Form über das Internetportal
https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GSW&b=RADIKALER_ISLAM&t=SKI vorzulegen.
Im Portal sind Basisdaten zur Einreichung (inklusive eines groben Finanzplans) sowie zu den Skizzen-Einreichenden anzugeben, abschließend ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Aus den Basisdaten wird nach der Online-Einreichung das sogenannte „Projektblatt“ zusammengestellt, das über den Button „Endfassung drucken“ generiert werden kann. Dieses „Projektblatt“ ist dem Projektträger von der Verbundkoordination unterschrieben auf postalischem Weg zuzusenden.
Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung abgeleitet werden.
An das Fristende zur Einreichung der Projektskizze zum 22. Januar 2019 schließt sich ein unabhängiges Begutachtungsverfahren an. Im weiteren Verfahrensverlauf werden die Interessenten bei positiv bewerteten Skizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem DLR Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Projektskizzen dürfen einen Umfang von zehn DIN-A4-Seiten, inklusive Deckblatt, Literaturangaben, Finanz- und Arbeitsplanung, ohne Anlagen nicht überschreiten (Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., 1,5-zeilig). Sie müssen ein fachlich beurteilbares Konzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten.
Für die geplanten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie ein Verwertungskonzept vorgelegt werden. Willensbekundungen etwaiger Praxispartner müssen als Anhang hinzugefügt werden. Weiterhin können gegebenenfalls Unterstützungsschreiben beigefügt werden.
Die Skizzen sollten Folgendes beinhalten:
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Deckblatt mit Thema des beabsichtigten (Verbund-)Projekts, mit Nennung des gewählten Themenfelds (I oder II) bzw. der wissenschaftlichen Begleitmaßnahme, grob abgeschätzten Gesamtkosten/Gesamtausgaben (gegebenenfalls inklusive Projektpauschale) und Projektlaufzeit, mit Anzahl und Art der geförderten Partner sowie mit Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail usw. des Skizzeneinreichers,
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halbseitige Zusammenfassung,
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Ideendarstellung und Vorhabenziel,
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Angaben zum Stand der Wissenschaft (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, Datenbasis, Kontext zu vorangegangenen und/oder laufenden Forschungen/Entwicklungen/Untersuchungen),
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Skizzierung des angedachten Projektdesigns sowie der vorgesehenen Forschungsmethoden, geplante Kooperationen,
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Möglichkeiten zur breiten Nutzung und Verwertung der Ergebnisse in Gesellschaft, Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft, in der Fach-/Hochschulausbildung sowie durch Fachverbände und Intermediäre,
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geschätzte Ausgaben/Kosten (einschließlich Beteiligung Dritter und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf), jedoch noch keine detaillierteren Finanzierungspläne und Vorkalkulationen, diese bleiben der zweiten Verfahrensstufe vorbehalten. Hochschulen, die die Projektpauschale in Anspruch nehmen möchten, müssen diese im Finanzplan berücksichtigen.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:
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wissenschaftliche Qualität des Projektes und Originalität der Forschungsidee,
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Relevanz der Forschungsfrage,
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Angemessenheit der Forschungsmethode,
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plausible Arbeitsteilung zwischen Projektpartnern,
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Stringenz des Projekt- und Forschungsdesigns, bei Verbünden des Kooperationskonzepts,
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Verwertungsperspektiven, überzeugende Beiträge zum Wissenstransfer,
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Sichtbarkeit sowie Anschlussfähigkeit auf nationaler und/oder internationaler, insbesondere europäischer Ebene,
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Angemessenheit des Finanzrahmens.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).
Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:
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detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
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ausführlicher Verwertungsplan,
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Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
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detaillierter Arbeitsplan, inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung.
Eventuelle Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
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Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
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Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
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Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
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Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
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Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung durch das BMBF über eine Förderung entschieden.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
7.3 Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 31. Dezember 2025, befristet.
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Klaus Schindel
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
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40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
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20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
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15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
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Grundlagenforschung,
- –
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industrielle Forschung,
- –
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experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI4-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
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Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
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Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
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Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
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zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen),die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
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100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
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50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
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25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Für KMU kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO erhöht werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
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Kleine Unternehmen: maximaler Aufschlag 35 % (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a und b)
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Maximale Förderintensität für industrielle Forschung: 85 %
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Maximale Förderintensität für experimentelle Entwicklung: 60 %
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Mittlere Unternehmen: maximaler Aufschlag 25 % (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a und b)
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Maximale Förderintensität für industrielle Forschung: 75 %
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Maximale Förderintensität für experimentelle Entwicklung: 50 %
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
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anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
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anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden besonderen Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Beihilfen können im Rahmen mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben die im FuEuI-Unionsrahmen festgesetzten Beihilfeobergrenzen nicht übersteigt.
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen (auch: Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, wird die Feststellung, ob die Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, ausschließlich auf der Grundlage der staatlichen Beihilfen getroffen und werden im Kontext des FuEuI-Unionsrahmens nur die staatlichen Beihilfen Gegenstand einer Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt sein. In dem Fall darf die Gesamthöhe der zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel die in den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union festgelegte günstigste Finanzierungsquote nicht übersteigen.
- 1
- Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt
- 2
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 3
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.
- 4
- FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
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