Einer der führenden deutschen Rechtswissenschaftler und ehemaliger höchster Richter in Sachen Strafe in der Bundesrepublik genießt nicht einfach seine Pension, sondern mischt sich immer wieder ein; Prof. Dr. iur. Thomas Fischer provoziert gerne und schreibt mit der Keule. Diesmal lesenswert im Spiegel:
Was hilft gegen Clan-Kriminelle?
In seinem Beitrag nimmt er ein Positionspapier des „Bund deutscher Kriminalbeamter e.V.“ (BDK) total auseinander.
Zitat:“
- Einrichtung spezialisierter Polizeieinheiten zur Bekämpfung der Zigeunerkriminalität
- Vernetzung von Polizei, Staatsanwaltschaft, Verwaltungsbehörden, Jobcentern, Stadtverwaltungen, Schulen usw.
- Zigeunerspezifische Sammlung aller relevanten Daten, insbesondere auch von Sozialversicherungsträgern, Krankenkassen, Gewerbe-, Führerschein- und Grundbuchregistern
- Ausweitung der datengestützten Überwachungssysteme
- Meldepflicht von Schulen auch bei geringfügigen Auffälligkeiten von Zigeunerkindern
- Einsatz des Verfassungsschutzes und von V-Personen zur Aufklärung von Zigeunerstrukturen; Einschränkung des Legalitätsgrundsatzes
- Personenbezogene Schwerpunktermittlungen mit dem Ziel, Haftbefehle zu erlangen
- Einführung anonymer Hinweissysteme zur Anzeige von Zigeunerkriminalität
- Überprüfung des Sorgerechts von Zigeuner-Eltern
- Erstellung eines bundesweiten, einheitlichen detaillierten Lagebilds auf der Grundlage bundeseinheitlicher Polizeigesetze
- Einrichtung spezieller Strafkammern für Zigeuner-Kriminalität bei den Landgerichten (…).“
Soweit, liebe Leser, das Papier des Vereins aus Berlin. Bitte lassen Sie es auf sich wirken. Und bedenken Sie dabei: Es kann sich auf ein Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1955 stützen (IV ZR 211/55), in dem es unter anderem hieß:
„Zigeuner neigen, wie die Erfahrung zeigt, zur Kriminalität, besonders zu Diebstählen und Betrügereien, es fehlen ihnen vielfach die sittlichen Antriebe der Achtung von fremdem Eigentum, weil ihnen wie primitiven Urmenschen ein ungehemmter Okkupationstrieb zu eigen ist.“
Erst – aber immerhin – im Jahr 2016 hat der Bundesgerichtshof sich aufgerafft, sich für diese schändliche Rechtsprechung zu entschuldigen („Doppeltes Unrecht – eine späte Entschuldigung“. Gemeinsame Publikation des Bundesgerichtshofs und des Zentralrats der Sinti und Roma, 2017).
Geständnis
Nun muss ich Ihnen, Leser, ein Geständnis machen: Das „Positionspapier“, aus dem ich (verkürzt, aber ohne Verfälschung) zitiert habe, gibt es tatsächlich, und die Zitate sind auch fast richtig. Ich habe allerdings aus purem Mutwillen die Begriffe „Zigeuner“ und „Sinti und Roma“ eingefügt, die dort gar nicht vorkommen. Tatsächlich heißt die Broschüre nämlich „Bekämpfung der Clankriminalität“, und statt „Zigeuner“ muss es richtig heißen: „Mhallamiye-Kurden“ (oder, unter uns Fachleuten: „M-Kurden“), kurz gesagt: „Arabische Clans“. Verabschiedet wurde das Papier im April 2019 von dem Verein „Bund deutscher Kriminalbeamter e.V.“ (BDK).“
Hier hält uns Prof. Dr. Fischer brutal den Spiegel vor. Hysterie hilft nicht. Der Staat braucht vernünftige ausgestattete Polizeien und Gerichte. Es kann nicht sein, dass in Berlin beim Landgericht und der Staatsanwaltschaft die Mitarbeiter in Akten ersaufen. Die Gesetze reichen längst aus.
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