Osteoporose (Knochenschwund) ist eine Skeletterkrankung, bei der die Knochen ihre Festigkeit verlieren und deswegen leichter brechen. Frauen erkranken mehr als drei Mal so häufig an Osteoporose wie Männer, insbesondere mit zunehmendem Alter. In der Altersgruppe der über 65-Jährigen sind nach Zahlen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung 24 Prozent der Frauen von Osteoporose betroffen. Wichtigster Grund hierfür ist ein verringerter Hormonspiegel an Östrogen nach den Wechseljahren. Osteoporose kann auch als Begleiterscheinung anderer Krankheiten oder als Folge von Medikamentenbehandlungen, insbesondere Cortison, auftreten.
Was ist die Knochendichtemessung?
Die Knochendichtemessung (Osteodensitometrie) kann, neben anderen ärztlichen Untersuchungen, die Diagnose Osteoporose untermauern. Hierbei wird die Knochenfestigkeit anhand des Mineralsalzgehaltes und der Knochenqualität bestimmt. Das derzeit empfohlene und von medizinischen Expert:innen und Krankenkassen anerkannte Verfahren zur Messung der Knochendichte ist die DXA-Messung. Sie ist eine strahlungsarme Röntgenmethode, bei der in der Regel Hüfte und Lendenwirbelsäule des Patienten geröntgt werden. Als Ergebnis dieser Messung wird ein sogenannter T-Score ermittelt: Während ein T-Score von 0 bis -1 als normal und ein T-Score von -1 bis -2,5 nur als vermindert gilt, deutet ein T-Score von weniger als -2,5 auf eine bestehende Erkrankung an Osteoporose hin.
Was zahlt die Krankenkasse?
Bei einer ärztlich diagnostizierten Osteoporose haben Patient:innen alle fünf Jahre Anrecht auf eine von der Krankenkasse bezahlte Knochendichtemessung. Aufgrund des Krankheitsverlaufs oder anderer klinischer Gründe kann die Messung ggf. auch früher wiederholt werden.
Auf Beschluss des höchsten Gremiums im deutschen Gesundheitswesens, dem Gemeinsamen Bundesauschuss (G-BA), hat seit Januar 2014 ein erweiterter Personenkreis Anrecht auf eine kassenfinanzierte Knochendichtemessung. Die Messung ist nicht erst dann Kassenleistung, wenn ein Knochenbruch vorliegt, sondern bereits dann, wenn der Arzt die Absicht hat, aufgrund konkreter Befunde einen Knochenschwund mit Medikamenten zu behandeln.
Dies sind Beispiele für Befunde, bei denen eine medikamentöse Therapie der Osteoporose indiziert sein kann und die Knochendichtemessung damit zur Kassenleistung wird:
- hochdosierte Behandlung mit Cortison. Die Einnahme von Cortison über eine längere Zeit gilt als ein Hauptrisikofaktor für die Entstehung von Osteoporose.
- Vorliegen bestimmter Risiko-Erkrankungen (u.a. Diabetes Typ 1, Rheuma, Rauchen/COPD, Herzinsuffizienz, Epilepsie, Zöliakie) in Verbindung mit alters- und geschlechtsbedingt erhöhtem Frakturrisiko (z.B. bei Frauen nach der Menopause).
- Bei Frauen ab dem 70. Lebensjahr und Männern ab dem 80. Lebensjahr wird die Knochendichtemessung von den medizinischen Fachgesellschaften generell empfohlen.
Als reine Früherkennung, also ohne Krankheitsanzeichen bzw. alters- oder geschlechterbedingter Indikation, ist die Knochendichtemessung immer eine Privatleistung (IGeL) und muss von den Patient:innen selbst bezahlt werden.
Was kritisiert die Verbraucherzentrale?
Trotz dieser Regelung müssen nach wie vor viele betroffene Patient:innen die Messung aus eigener Tasche bezahlen, selbst wenn sie den definierten Risikogruppen angehören. Die Abrechnung als Individuelle Gesundheitsleistung scheint für Arztpraxen lukrativer zu sein als die Erstattung der Leistung über die gesetzlichen Krankenkassen. Die Versorgungsdichte für gesetzlich Versicherte, die eine Knochendichtemessung benötigen, ist gerade in ländlichen Regionen zu niedrig. So kommt es vor, dass Genehmigungen für die Messgeräte an die Kassenärztlichen Vereinigungen zurückgegeben oder erst gar nicht beantragt werden, um dann die Leistung (die Geräte verbleiben in der Praxis) privat abrechnen zu können.
Mit einem solchen Verhalten verstoßen Arztpraxen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten. Derartige Pflichtverstöße müssen von den Kassenärztlichen Vereinigungen disziplinarisch geahndet werden, was zu selten geschieht. Besitzen Behandelnde die Genehmigung zur Durchführung einer Knochendichtemessung mittels DXA-Methode, müssen sie diese als Kassenleistung erbringen. Ohne Genehmigung müssen sie gesetzlich Versicherte auf ihren Leistungsanspruch hinweisen und an eine andere Praxis mit vorliegender Genehmigung verweisen.
Tipps für Patient:innen
- Wenn eine Knochendichtemessung ansteht, lassen Sie sich von der Patientenberatungsstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Ihres Bundeslandes die Adressen von qualifizierten Ärzt:nnen in Ihrer Umgebung geben.
- Erkundigen Sie sich alternativ gezielt bei orthopädischen oder radiologischen Arztpraxen in Ihrer Umgebung, ob diese die Untersuchung durchführen und falls ja, ob sie eine Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung der Messung als Kassenleistung besitzen.
- Fragen Sie zudem beim Arzt oder bei der Ärztin konkret nach, ob er oder sie die Messung als Basis für eine Therapieentscheidung (zur Verordnung von Medikamenten gegen Osteoporose) benötigt. Dann muss die Praxis die Knochendichtemessung als Kassenleistung erbringen und abrechnen.
- Der GKV-Spitzenverband hat auf die Problematik mit einem Rundschreiben vom 6. Mai 2014 reagiert. Betroffene Patient:innen können diese Stellungnahme herunterladen und zu ihrem nächsten Arztbesuch mitnehmen.
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