Ein Urteil, auf das auch diese Veröffentlichung leider keine Antwort gibt. Eigentlich müsste man solch einen Richter doch aus dem aktiven Dienst entfernen, oder?
Bundesgerichtshof – Dienstgericht des Bundes – entscheidet über Vorhalt und Ermahnung im Zusammenhang mit richterlichem Erledigungspensum
Urteil vom 12. Mai 2020 – RiZ (R) 3/19
Der Antragsteller ist Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe und wendet sich gegen einen Vorhalt und eine Ermahnung der früheren Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe.
Mit dem angefochtenen Bescheid hielt sie dem Antragsteller die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor und ermahnte ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte. Der Antragsteller unterschreite seit Jahren ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche das Durchschnittspensum. Im Jahre 2011 habe er sogar weniger Verfahren erledigt als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters am Oberlandesgericht entspreche.
Der Antragsteller hat beim Dienstgericht für Richter beantragt, den Vorhalt und die Ermahnung für unzulässig zu erklären, weil sie ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigten und eine Änderung seiner Rechtsprechung herbeiführen sollten. Das Dienstgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hat beim Dienstgerichtshof für Richter keinen Erfolg gehabt.
Auf die Revision des Antragstellers hat das Dienstgericht des Bundes mit Urteil vom 7. September 2017 (Verfahren RiZ (R) 2/15) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Dienstgerichtshof zurückverwiesen. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach Einholung ergänzender Stellungnahmen des Antragsgegners zu den erhobenen Zahlen hat der Dienstgerichtshof die Berufung des Antragstellers erneut zurückgewiesen.
Die weitere Revision des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Ein Dienstvorgesetzter darf einen Richter, dessen Arbeitsweise zu Unzuträglichkeiten in der Verfahrensabwicklung in seinem richterlichen Dezernat geführt hat, grundsätzlich zu einer ordnungsgemäßen, unverzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte ermahnen und ihm eine ordnungswidrige verzögerte Ausführung vorhalten. Die richterliche Unabhängigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes erst dann beeinträchtigt, wenn dem Richter direkt oder indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern vergleichbarer Position, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt. Das ist nach der ergänzenden Prüfung des Dienstgerichtshofs hier nicht der Fall. Danach sind die dem Vorhalt zugrunde gelegten Vergleichszahlen zutreffend und nicht für den Antragsteller nachteilig ermittelt worden und zeigen, dass ihm kein Arbeitspensum abverlangt wird, welches sich auch von anderen beisitzenden Richtern am Oberlandesgericht sachgerecht, d.h. ohne Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken, nicht erledigen lässt. Diese Feststellungen waren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die richterliche Dienstaufsicht ist durch das Deutsche Richtergesetz (DRiG) geregelt.
Zu beachten ist, dass die Kontrolle der richterlichen Arbeit strikt durch den in Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes niedergelegten verfassungsrechtlichen Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit beschränkt wird. § 25 DRiG gibt dieses Verfassungsprinzip wortgetreu wieder. Daher ist die Arbeit eines Richters daher nur dann überprüfbar, soweit sie nicht seine Rechtsprechung betrifft!!!
Es besteht kein abschließender Katalog von Maßnahmen der Dienstaufsicht. § 26 Absatz 2 DRiG nennt Vorhalt und Ermahnung als mögliche Konsequenzen der Verletzung richterlicher Amtspflichten.
Praktische Relevanz dürfte vor allem die dienstliche Beurteilung haben.
Neben solchen Maßnahmen der Dienstaufsicht kennt das Gesetz so genannte Disziplinarmaßnahmen.
Verweis, Dienstenthebungen, Geldbußen, Einbehaltung von Dienstbezügen oder Versetzungen sind daher nicht ausgeschlossen.
Hallo, Redakteur, als Jurist möchte ich Ihren Ausführungen entgegentreten. Die richterliche Unabhängigkeit ist heilig. Diese ist Ausdruck der Gewaltenteilung und unbedingt zu beachten. Wir hatten vor 1945 schlimmste Auswüchse der Staatshörigkeit der Justiz. Da können wir es gut verkraften, dass von den Tausenden von Richtern der eine oder andere langsamer arbeitet als der Rest. MFG