Am gestrigen Tage hatten wir ein äußerst interessantes Gespräch mit einem Mitarbeiter der BaFin der ungenannt bleiben möchte.Thema war vor allem, aus gegebenem Anlass, die Rückabwicklung von Finanzmarktprodukten wenn die BaFin die Rückabwicklung anordnet. Grundsätzlich hat der Initiator zunächst einmal gegen den Bescheid der BaFin die Möglichkeit diverse Rechtsmittel einzulegen.
Wird diesen nicht stattgegeben ist der Kunde letztlich so zu stellen, als wenn er das Investment gar nicht getätigt hätte. Nun wissen wir das dies dann in den seltsten Fällen möglich sein wird, denn Rückabwicklung unter dieser Prämisse bedeutet ja auch das der Kunde sein ganzes Geld wieder bekommen muss. Das wiederum dürfte nahezu unmöglich sein, da der Initiator aus den Geldern ja möglicherweise schon diverse Investitionen getätigt hat, also gar nicht in der Lage ist die gesamten Gelder zurück zu zahlen.Ebenfalls wird der Initiator möglicherweise schon Provisionszahlungen und Incentivs usw. bezahlt haben, natürlich immer im Vertrauen darauf, das sein so getätigtes Geschäft in Ordnung ist. Auch das Thema „Beraterhaftung“ ist natürlich hier ganz klar zu stellen. Hat der Berater in solch einem Fall zum Beispiel das Beratungsprotokoll nicht ausgefüllt und den Kunden zum Beispiel auf einem möglichen Totalverlust seines Investments hingewiesen, kann der Kunde durchaus an den Berater herangehen und Schadensersatz einfordern.
Nach Aussagen der BaFin ist es durchaus möglich, das in den nächsten Wochen die Rückabwicklung einer LV Aufkaufgesellschaft ansteht. Hier befindet man sich nach Aussagen der BaFin in einem Verfahren vor Gericht. Hier geht es insbeondere um verbotene Einlagegeschäfte. Den Namen des Unternehmens wollte der Mitarbeiter nicht nennen, nur soviel das es sich um ein Unternehmen aus den alten Bundesländern handelt. Wir werdfen dazu mit der BaFin in Kontakt bleiben, aber auch mal in Frankfurter Gerichtskreisen recherchieren welche Prozesse dort derzeit so anstehen.
Grundsätzlich möchten wir nochmals alle Beraterkollegen darauf hinweisen,immer ein beratungsprotokoll auszufüllen.
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