Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1a des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) mit Bescheid vom 24. August 2022 auf Grundlage des § 56 Absatz 2 Nr. 11 lit. b) KWG in der Fassung des Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (Bundesgesetzblatt I Seite 754) zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 15.000 Euro festgesetzt.
Der Bescheid ist seit dem 6. September 2022 rechtskräftig.
Was sollen Anleger bzw. Verbraucher mit solch einer Veröffentlichung anfangen? Warum benennt die BaFin hier nicht Ross und Reiter?
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