Eigentlich haben Sie gar nichts bestellt, aber dann kommt plötzlich dieses persönlich adressierte Päckchen mit einem Buch, einer Zeitschrift oder einem anderen Gebrauchsgegenstand. Natürlich lässt die Rechnung nicht lange auf sich warten und fordert Sie auf, in einer gesetzten Frist für die unbestellte Ware zu bezahlen. Was tun?
Muss ich für nicht bestellte Ware bezahlen?
Keine Sorge: Wenn Sie ein Päckchen mit einer Ware erhalten haben, die Sie nie bestellt haben, müssen Sie dafür grundsätzlich nicht zahlen. Denn nur weil nicht bestellte Ware bei Ihnen ankommt, entsteht noch kein Kaufvertrag, der zur Zahlung verpflichtet. Das gilt unabhängig davon, was der Unternehmer in beiliegenden oder späteren Schreiben behauptet.
Aber: Reagieren Sie auf die Zusendung der nicht bestellten Ware, zum Beispiel indem Sie den Absender kontaktieren und sich bedanken, kann das Angebot des Unternehmers als angenommen gelten – und Sie verpflichten sich zur Zahlung. Das kann beispielsweise auch für ironisch gemeinte „Vielen Dank“-Mails gelten.
Muss ich nicht bestellte Ware zurückschicken?
Auch wenn der Verkäufer mit Mails oder Briefen Druck ausübt, müssen Sie unbestellte Ware nicht zurückschicken. Sie dürfen den nicht bestellten Gegenstand grundsätzlich behalten und so benutzen, als würde er Ihnen gehören. Brauchen Sie die Ware nicht, können Sie sie auch schlicht entsorgen.
Zwar besteht auch die Möglichkeit, sie dem Verkäufer auf Kosten des Unternehmens zurückzuschicken. Allerdings müssen Sie gerade bei unseriösen Unternehmen damit rechnen, dann auf den Rücksendekosten sitzen zu bleiben.
Welche Ausnahmen bei unbestellter Ware gibt es?
Wurde die Ware erkennbar einem falschen Empfänger zugesandt, kann der Unternehmer die Ware zurückverlangen. Sie sollten daher genau prüfen, ob das Päckchen tatsächlich an Sie adressiert ist. Päckchen an fremde Empfänger (z.B. Nachbarn) sollten Sie nur dann annehmen, wenn dies mit den richtigen Empfängern abgesprochen ist.
Ein weiterer Ausnahmefall: Der Verkäufer ist irrtümlich von einer Bestellung ausgegangen. Zum Beispiel dann, wenn Sie zuvor bereits ein Produkt bei ihm bestellt haben und dieses dann doppelt geliefert wird.
In beiden Fällen müssen Sie die Ware zurückgeben, wenn der Händler das verlangt. Klären Sie dann aber unbedingt schriftlich per Brief oder E-Mail mit dem Absender ab, dass er die Kosten für Verpackung und Porto bereits vorab an Sie bezahlt, wenn er die Ware von Ihnen zurückgeschickt bekommen möchte. Andernfalls können Sie anbieten, dass die Ware bei Ihnen abgeholt werden kann.
Bereits bezahlt – bekomme ich mein Geld zurück?
Sie haben nicht bestellte Ware erhalten, die Rechnung erst einmal gezahlt und wollen dann aus der Sache raus? Jetzt wird es leider schwierig. Ob die reine Zahlung der Ware zu einem Vertragsschluss führt, ist bisher nicht gerichtlich geklärt.
Generell gilt aber: Bei sogenannten Fernabsatzverträgen, Kaufverträgen also, die nicht vor Ort, sondern zum Beispiel übers Internet oder am Telefon abgeschlossen wurden, haben Sie in der Regel ein Widerrufsrecht von zwei Wochen ab Vertragsschluss. Hier finden Sie mehr Informationen zu Ihrem Widerrufsrecht.
Der sicherste Weg ist deswegen immer, nicht auf die Zusendung unbestellter Ware zu reagieren.
Wer trägt die Beweislast bei nicht bestellter Ware?
Im Falle eines Rechtsstreits muss der Unternehmer beweisen, dass er einen Vertrag mit Ihnen geschlossen hat. Er muss also nachweisen, dass Sie bei ihm bestellt haben. Gleiches gilt für an den falschen Empfänger (irrtümlich) zugestellte Ware. Auch hier liegt die Beweislast auf Seiten des Verkäufers.
Quelle:VZBV
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