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Was versteht man unter einem Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1, 19 EuInsVO

qimono (CC0), Pixabay
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Ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) bezieht sich auf die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens innerhalb der Europäischen Union. Hierbei geht es speziell um die Zuständigkeit und Durchführung des Verfahrens in Bezug auf ein insolventes Unternehmen oder eine insolvente Person.

Art. 3 Abs. 1 EuInsVO – Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens:
Artikel 3 Absatz 1 der EuInsVO regelt, dass die Gerichte des EU-Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Für Unternehmen und juristische Personen wird vermutet, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. Dieser Artikel legt also fest, welches Land innerhalb der EU für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig ist. Das hier eröffnete Verfahren wird als Hauptinsolvenzverfahren bezeichnet.

Art. 19 EuInsVO – Anerkennung des Hauptinsolvenzverfahrens:
Artikel 19 bestimmt, dass das Hauptinsolvenzverfahren und seine Wirkungen in allen anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf. Das bedeutet, dass Entscheidungen, die im Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat getroffen werden, automatisch in den anderen Mitgliedstaaten gültig und anerkannt sind. Dies erleichtert die grenzüberschreitende Abwicklung von Insolvenzen innerhalb der EU.

Ziel der EuInsVO:
Die Europäische Insolvenzverordnung zielt darauf ab, die Effizienz und Effektivität von Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitenden Bezug innerhalb der EU zu verbessern. Sie soll sicherstellen, dass Gläubiger und Interessengruppen in einem solchen Verfahren fair behandelt werden und dass die Abwicklung des Verfahrens möglichst reibungslos und einheitlich erfolgt.

Zusammengefasst ermöglicht ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 EuInsVO eine klare Zuständigkeitsregelung und eine EU-weite Anerkennung der im Rahmen dieses Verfahrens getroffenen Entscheidungen, was die Handhabung von grenzüberschreitenden Insolvenzen innerhalb der EU erleichtert.

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