Der deutsche Gesetzgeber spricht von verbundenen Geschäften, wenn ein Verbraucher eine Ware oder Dienstleistung erwirbt und gleichzeitig ein damit verbundenes Darlehen aufnimmt.
Die Folge ist, dass der Kunde mit dem Widerruf des Kaufvertrages auch das Recht hat, den Verbraucherdarlehensvertrag zu widerrufen.
Rechtliche Grundlagen
Der Begriff des Verbundenen Geschäftes wurde 1990 mit dem Verbraucherkreditgesetz eingeführt (§ 9 VerbKrG)[1]. 2002 wurde das Verbraucherkreditgesetz in § 358 BGB übernommen Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient.
Mit der Übernahme in das BGB wurde in § 359 BGB eine weitere Wirkung verbundener Geschäfte einführt: Wenn der Kunde Einwendungen gegen den Kaufvertrag geltend macht, die ihn zur Einbehaltung seiner Leistungen berechtigen, ist er auch berechtigt, die Rückzahlung des Darlehens zu verweigern.
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