Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen, also Verträgen, die mit Versand- und Internethändlern abgeschlossen werden, grundsätzlich ein mindestens 14-tägiges Widerrufsrecht zu.
Folge der Ausübung des Widerrufsrechts ist, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind.
Das heißt: Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache verlangen. Fraglich war, ob Verbraucher den Wertverlust der Ware erstatten müssen, der dadurch entsteht, dass diese getestet wird.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 3. November 2010 (Az. VIII ZR 337/09) entschieden, dass die Käufer eines Wasserbettes nach erfolgtem Widerruf den Wertverlust nicht erstatten müssen, der durch das Ausprobieren des Wasserbettes entstanden ist. Die Bestellung wurde per Internet getätigt.
Die Käufer hatten sich das Wasserbett gegen Barzahlung anliefern lassen und mit Wasser befüllt, um es auszuprobieren. Im Anschluss an den daraufhin erklärten Widerruf und Abholung des Wasserbettes durch den Verkäufer verweigerte dieser die vollständige Erstattung des Kaufpreises, da das Bett nicht mehr zu verkaufen sei.
Der BGH hat entschieden, dass der Aufbau eines Wasserbettes und die Befüllung der Matratze mit Wasser lediglich Prüfzwecken dient und kein Wertersatz wegen Verschlechterung der Kaufsache zu leisten ist. Dies gilt auch dann, wenn die Ingebrauchnahme zu einer Wertminderung der Ware führt.
Denn der Verbraucher soll nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG grundsätzlich die Gelegenheit haben, die im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, da dem Käufer die Ware vor Abschluss des Vertrages nicht zugänglich ist. Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn dies zu einer Wertminderung der Ware führt, so das Gericht.
Eine erfreuliche Entscheidung für Verbraucher. Zu beachten ist allerdings, dass die Verpflichtung zum Wertersatz nur dann entfällt, wenn die Ware so schonend wie möglich getestet wird.
Wer die Ware darüber hinausgehend nutzt und beschädigt, muss dem Verkäufer den durch diese zusätzliche Verschlechterung entstandenen Wertverlust erstatten.
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