Home Allgemeines WBB Wohnbau Breisgau GmbH – insolvent
Allgemeines

WBB Wohnbau Breisgau GmbH – insolvent

Share
Share

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der WBB Wohnbau Breisgau GmbH, Balinger Str. 51, 70567 Stuttgart (AG Stuttgart, HRB 750102),

vertreten durch:

Jürgen Bruck, Weiarer Str. 18/1, 69469 Weinheim, (Geschäftsführer),  wird heute, am 01.09.2015, um 12:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Anton Rosenauer, Schockenriedstr. 4, 70565 Stuttgart, Tel.: 0711/2 31 75 93, Fax: 0711/2 31 75 94 bestellt. Verfügungen der Antragsgegnerin  über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Den Schuldnern der Antragsgegnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Antragsgegnerin  zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Dieser Beschluss kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen

bei dem Amtsgericht Stuttgart, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses oder, wenn dieser nicht verkündet wird, mit dessen Zustellung. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt wird.

Share
Written by
Die Redaktion -

Mitarbeiter der Redaktion sind kompetente Kollegen die seit 20 Jahren oder länger in der Branche sind. Wir verdienen kein Geld mit Anlegerschutz oder Ratings. Wir gehen unserem Beruf mit viel Freude nach, wissen aber auch das jede schlechte Nachricht in der Branche, ein Verkaufshindernis für uns ist. Helfen Sie uns schlechte Nachrichten zu vermeiden.Informieren Sie uns, wenn Sie etwas Neues und Wichtiges aus unserer Branche hören. Es sollte nachprüfbar sein für uns (Quellenangabe wenn möglich). Vielen Dank Die Redaktion

Leave a comment

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Related Articles
Allgemeines

Red Bull Salzburg

Stephan Reiter, der „Evolutionär“ bei Red Bull Salzburg, hat eine revolutionäre Entdeckung...

Allgemeines

BSW das Bündnis Sonderlicher Wünsche

BSW-Landesvorsitzende Katja Wolf setzt auf Unterstützung aus den Reihen ihrer Partei, um...

Allgemeines

Dubiose Kreditversprechen aus Dubai: Betrugsmasche erreicht Schweizer Unternehmen

Ein bekanntes Muster von Vorkostenbetrug, das bereits in Deutschland zahlreiche Unternehmen in...

Allgemeines

Berkshire Hathaway steigert Bargeldreserven auf Rekordwert von 325 Milliarden Dollar – Verkauf von Apple- und Bank of America-Aktien

Berkshire Hathaway, unter der Leitung von Warren Buffett, hat im dritten Quartal...