Startseite Allgemeines Weber Capital: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Aktien der Klarna Bank AB
Allgemeines

Weber Capital: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Aktien der Klarna Bank AB

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay
Teilen

Die BaFin hat am 25. Januar 2022 das öffentliche Angebot von Aktien der Klarna Bank AB durch die Weber Capital, nach eigenen Angaben mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich, wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung untersagt. Daher darf die Weber Capital keine Aktien der Klarna Bank AB zum Erwerb in Deutschland anbieten.

Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

Die Untersagung erfolgte, weil die Weber Capital keinen von der BaFin gebilligten Prospekt für das öffentliche Angebot dieses Wertpapiers veröffentlicht hat, der die nach Artikel 6 ff. der EU-Prospektverordnung erforderlichen Angaben enthält.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

MABEWO AG: Der (un)lustige CEO-Talk – Auf ein Wort mit Jörg Trübl

Lieber Herr Trübl, wir müssen reden. Oder besser: Ich rede, und Sie...

Allgemeines

Weihnachtsgeschichte aktualisiert auf 2024

Es war ein außergewöhnliches Jahr – 2024. Die Welt war voller Herausforderungen,...

Allgemeines

Weihnachtswunder bei Lilium: Neuer Investor rettet Hunderte Arbeitsplätze

Pünktlich zu Weihnachten gibt es erfreuliche Nachrichten vom Elektroflugzeug-Pionier Lilium: Das insolvente...

Allgemeines

Dänemarks neue Mission: Schlittenhunde, Drohnen und eine Prise Trump

Die dänische Regierung hat Großes vor: Mit milliardenschweren Investitionen will sie ihre...