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Wechselprämie BGH Urteil

esztinogradi (CC0), Pixabay
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Verkündungstermin am 20. Juli 2021, 12.00 Uhr in Sachen  VI ZR 533/20 (Schadensersatzanspruch nach Weiterverkauf eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs; Abzug einer

„Wechselprämie“)

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat wird eine weitere Entscheidung zum sogenannten Dieselskandal verkünden.

Sachverhalt:

Der Kläger erwarb im September 2014 einen gebrauchten VW Passat. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs, das mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist. Dieser Motor hatte eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb führte die Software zu einer erhöhten Abgasrückführung im Vergleich zum Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten. Während des erstinstanzlichen Verfahrens erwarb der Kläger ein Fahrzeug eines anderen Herstellers, gab das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug in Zahlung und erhielt zusätzlich eine „Wechselprämie“.

 

Zwischen den Parteien war streitig, ob dem Kläger trotz des Weiterverkaufs des VW Passat ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Fahrzeugnutzung und abzüglich des erzielten Verkaufserlöses zusteht und, wenn ja, ob von diesem Anspruch die „Wechselprämie“ ebenfalls abzuziehen ist.

 

Bisheriger Prozessverlauf:

 

Das Landgericht hat der Klage nur zu einem geringen Teil stattgegeben. Es hat dem Kläger zwar trotz Weiterverkaufs des Diesel-Fahrzeugs einen Schadensersatzanspruch zuerkannt, von dem zu ersetzenden Kaufpreis für das Diesel-Fahrzeug aber neben der Nutzungsentschädigung und dem Verkaufserlös zusätzlich die Wechselprämie abgezogen. Die Berufung des Klägers hatte insofern Erfolg, als nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Wechselprämie nicht in Abzug zu bringen war. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

 

  • 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

 

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

 

  • 249 Abs. 1 BGB:

 

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

 

Vorinstanzen:

 

Landgericht Aurich – Urteil vom 9. September 2019 – 5 O 1411/18

 

Oberlandesgericht Oldenburg – Urteil vom 18. März 2020 -3 U 167/19

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