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Wegweisendes Urteil: Microsoft haftet für Cookie-Nutzung ohne Einwilligung

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem bahnbrechenden Urteil entschieden, dass Microsoft für die Speicherung von Cookies ohne Nutzereinwilligung zur Verantwortung gezogen werden kann. Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen für die digitale Werbebranche haben.

Der Fall dreht sich um Microsofts Werbedienst „Microsoft Advertising“, der es Webseitenbetreibern ermöglicht, zielgerichtete Anzeigen zu schalten. Dafür werden Cookies eingesetzt, um Nutzeraktivitäten zu verfolgen. Eine Klägerin hatte argumentiert, dass diese Cookies ohne ihre Zustimmung auf ihren Geräten platziert wurden.

Das OLG gab der Klägerin Recht und verpflichtete Microsoft, das Setzen von Cookies ohne Einwilligung zu unterlassen. Besonders bemerkenswert: Das Gericht sieht Microsoft in der direkten Verantwortung, auch wenn das Unternehmen in seinen AGBs die Verantwortung für die Einholung der Einwilligung an die Webseitenbetreiber delegiert.

Die Richter betonten, dass das Gesetz „jedermann den Zugriff auf vernetzte Endeinrichtungen ohne die Einwilligung des Endnutzers“ verbiete. Microsoft sei als Täterin für die Rechtsverletzung haftbar, da sie die Speicherung der Cookies technisch ermögliche und von den gesammelten Daten profitiere.

Das Urteil stellt klar, dass die Beweislast für die Einwilligung der Nutzer bei Microsoft liegt. Das Unternehmen muss sicherstellen, dass eine Einwilligung vorliegt, bevor Cookies gesetzt werden – unabhängig davon, dass die eigentliche Einholung der Zustimmung den Webseitenbetreibern obliegt.

Diese Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der digitalen Werbung haben und Unternehmen zwingen, ihre Cookie-Richtlinien und technischen Implementierungen zu überdenken. Es unterstreicht die wachsende Bedeutung des Datenschutzes im digitalen Zeitalter und die Verantwortung von Technologieunternehmen, die Privatsphäre der Nutzer zu respektieren.

Das im Eilverfahren ergangene Urteil (Az. 6 U 192/23) ist nicht anfechtbar und setzt damit einen wichtigen Präzedenzfall im Bereich des digitalen Datenschutzes.

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