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Weider Beteiligungs GmbH-Insolvent

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Am 29.01.2016 um 11:00 Uhr ist aufgrund des am 16.12.2015 eingegangenen Antrags das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Weider Beteiligungs GmbH, Hauptstraße 8, 36100 Petersberg, vormals Oswald Beteiligungs GmbH, Fulda (AG Fulda, HRB 5000), vertr. d.: 1. Achim Weider, (Geschäftsführer), 2. Wigbert Weider, (Geschäftsführer),. Zur Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166-311, Fax: 0561/3166-312 bestellt worden.

Die Gläubiger werden aufgefordert

  1. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis 05.04.2016,
  2. der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. welche Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

 

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).

 

Gegenstand des schriftlichen Verfahrens:

 

  1. An Stelle eines Berichtstermins erhalten Insolvenzgläubiger und Insolvenzverwalterin die Möglichkeit zur schriftlichen Antragstellung zu folgenden Angelegenheiten:

 

  1. a) die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
  2. b) die Einsetzung, Beibehaltung und Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
  3. c) die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
  4. d) die Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO,
  5. e) eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  6. f) den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, einschließlich der Beauftragung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO),
  7. g) die Verwertung der Insolvenzmasse ( § 159 InsO),
  8. h) besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
  9. i) eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
  10. j) die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
  11. k) eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO wegen Massearmut ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
  12. l) die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung, § 271 InsO.

 

Nach Stellung etwaiger Anträge prüft das Gericht die Aufhebung des schriftlichen Verfahrens und die Einberufung einer Gläubigerversammlung.

 

  1. Prüfung der angemeldeten Forderungen.

 

 

Frist zur Stellung von Anträgen zu vorgenannten Gegenständen und zur Erklärung etwaiger Widersprüche mit denen Forderungen bestritten werden durch die Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin oder Insolvenzgläubiger gegen angemeldete Forderungen wird bis zum 07.06.2016 gesetzt.

Angemeldete Forderungen, denen innerhalb der gesetzten Frist nicht schriftlich widersprochen wird, gelten als uneingeschränkt festgestellt (§ 178 Abs. 1 S. 1 InsO). Ein Widerspruch der Schuldnerin steht der Feststellung einer Forderung nach § 178 Abs. 1 S. 2 InsO nicht entgegen.

Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen:

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (05.04.2016) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (07.06.2016), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Hinweis:

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach §§ 160, 162, 163 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

 

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

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