Unglaublich einem so die Weihnachtszeit zu verderben, so der Kommentar eines Users, der das unten aufgeführte Schreiben erhalten hat. Zitat Ende
Recht hat er, und mal ganz ehrlich, Herr Dr. Norman Häring, Sie wissen doch seit langer Zeit, dass die Verjährung Ende dieses Jahres droht. Warum versenden Sie solch ein Schreiben ausgerechnet vor dem ersten Advent? Unbegreiflich und ganz klar für uns auch grenzwertig. Ich denke, es gibt viele Empfänger dieser Schreiben, die sie jetzt so als eine Art „Ebenezer Scrooge“ sehen. Kann man es ihnen verdenken?
Was wollen Sie mit diesem Hinweisbeschluss erreichen? Druck erzeugen? Ganz ehrlich, wer sagt Ihnen denn, dass ein anderes Gericht nicht anders entscheiden würde?
Das Schreiben:
lnsolvenzverfahren über das Vermogen der VendingJet GmbH, Sonnenweg 10, 72160 Horb
Amtsgericht Rottweil (AZ: 1 IN 106/21)
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie lhnen sicherlich bekannt ist, hat das Amtsgerichts Rottweil, lnsolvenzgericht, mit Beschluss vom 01.12.2021 (Az. 8 IN 106/21) ein lnsolvenzverfahren über das Vermôgen der VendingJet GmbH erôffnet und mich als lnsolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt.
Diesem Schreiben liegt zugrunde, dass der lnsolvenzschuldnerin VendingJet GmbH Rückzahlungsansprüche gegen ihre Vermieter zustehen, welche ich als lnsolvenzverwalter zu Gunsten der lnsolvenzmasse geltend zu machen habe. Mit diesem Schreiben môchte ich lhnen die Gelegenheit geben, durch die Erklärung eines Verjährungsverzicht daran mitzuwirken, dass dieser Anspruch lhnen gegenüber nicht allein aus verjährungshemmenden Gründen gerichtlich geltend gemacht werden muss.
Die Rückzahlungsansprüche ergeben sich auf folgendem Sachverhalt:
Die Schuldnerin VendingJet GmbH hatte beginnend ab 2018 mit zahlreichen Vermietern Mietverträge über Popcornautomaten bzw. Werbepakten für diese Automaten abgeschlossen. Nach Auswertung der aufgefundenen Unterlagen reichte die Schuldnerin an diese Vermieter teilweise monatliche Zah lungen aus, obwohl ihr die von den Vermietern vermieteten Automaten bzw. Werbepakete (noch) nicht geliefert worden waren und zur Nutzung zur Verfügung standen.
Die bisherigen Ermittlungen haben ergeben, dass die von den Vermietern vermieteten Popcornautomaten bzw. Werbepakete zum Teil zu einem späteren Zeitpunkt noch an die VendingJet GmbH geliefert worden sind und anhand von Seriennummern zugeordnet werden kônnen.
ln vielen Fallen existierte die vorgebliche Lieferung der Popcornautomaten bzw. Werbepakete an die lnsolvenzschuldnerin aber nur auf dem Papier und wurde unter Verwendung von erfundenen Schein- Seriennummern lediglich vorgespiegelt. Diese Falle kônnen daran erkannt werden, dass die vermiete ten Popcornautomaten bzw. Werbepakete in den Unterlagen und Dokumenten nur mit fiktiven Serien- nummern bezeichnet werden, die mit der Ziffer-Zahlenfolge ,,100 …“ beginnen (wie z.B. 1000032, 100230 oder 1001722).
Oftmals wurden an die VendingJet GmbH zwar zumindest noch real existierende Popcornautomaten bzw. Werbepakete in der vertraglich vereinbarten Zahl nachgeliefert, welche dann allerdings nur nachträglich und lediglich intern den unterschiedlichen Mietvertragen und ScheinSeriennummern zugeordnet wurden. Für einzelne Vertragsvorgänge konnte allerdings selbst dieses Vorgehen nicht in den Unterlagen nachvollzogen werden, da in diesen entweder nur ScheinSeriennummern vergeben wor- den sind oder sogar noch nicht einmal ScheinSeriennummern zugeordnet wurden.
Soweit die VendingJet GmbH an einen Vermieter monatliche Zahlungen ausgereicht hat, obwohl sie die von diesem Vermieter angemieteten Popcornautomat bzw. Werbepakete (noch) nicht erhalten hatte, sind diese in einer lnsolvenz nach §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 lnsO anfechtbar und müssen zur lnsolvenzmasse zurückgewahrt werden, da dem Vermieter nach dem Mietvertrag mit der VendingJet GmbH kein Anspruch auf diese Zahlungen zusteht. Hilfsweise ergibt sich der Anspruch auch aus §§ 812 Abs. 1, 818Abs. 2 BGB.
Die Höhe des Rückzahlungsanspruchs ergibt sich aus der Summe aller Zahlungen, die die lnsolvenzschuldnerin an den Vermieter für die Monate ausgereicht hat, die vor dem Monat liegen, in denen die vermieteten Popcornautomaten bzw. Werbepakete tatsachlich an die Schuldnerin geliefert worden sind. Soweit nur ScheinSeriennummern vergeben und der Schuldnerin spater zumindest real existierende Popcornautomaten bzw. Werbepakete in der vertraglich vereinbarten Zahl nachgeliefert wurden, wird dabei angenommen, dass diese der Schuldnerin jedenfalls in dem Zeitpunkt zur Nutzung zur Verfügung standen, der in den Unterlagen der Schuldnerin ausgewiesen ist. Soweit sich allerdings keine real existierenden Popcornautomaten bzw. Werbepakete zuordnen lassen und/oder kein (ver- meintliches) Lieferdatum verzeichnet ist, ist diese Annahme nicht môglich und umfasst ais Rückzahlungsanspruch dann aile Zahlungen.
Die ersten dieser Rückzahlungsansprüche mussten bereits gerichtlich geltend gemacht werden. Bis- lang hat sich insbesondere das Landgericht Stuttgart ausführlich mit der Angelegenheit befasst und kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die gegen den Vermieter erhobene Klage auf Rückzahlung Aussicht auf Erfolg hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart vom 20.11.2023 verwiesen, welches zu lhrer Kenntnisnahme diesem Schreiben ais Anlage 1 beigefügt ist.
Weitere Einzelheiten kônnen Sie einem Fragen-Antworten-Katalog entnehmen, welchen Sie unter folgender Adresse abrufen kônnen:
https://www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de/aktuelle-verfahren/vendingjet-gmbh/
Wie sich aus den Unterlagen der lnsolvenzschuldnerin ergibt, haben Sie ais Vermieter mit der VendigJet GmbH einen Mietvertrag über Popcornautomaten bzw. Werbepakete abgeschlossen und die lnsolvenzschuldnerin hat lhnen in diesem Vertragsvorgang Zahlungen ausgereicht, welche aus den vorstehend dargelegten Gründen gema� §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 lnsO, hilfsweise
- § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB anfechtbar und damit wieder an die lnsolvenzmasse zu- rückzuzahlen sind.
lhrem Mietvertrag mit der Schuldnerin sind die Popcornautomaten bzw. Werbepakete mit den folgen- den Serien und/oder ScheinSeriennummern zugeordnet …………………………..
Nach den Unterlagen der VendingJet GmbH, die inzwischen weiter ausgewertet werden konnten, hat lhnen die Schuldnerin monatliche Zahlungen in Hôhe von insgesamt …………….ausgereicht, obwohl der VendingJet GmbH in den jeweiligen Monaten die vermieteten Popcornautomaten bzw. Werbepakete (noch) nicht geliefert worden waren und ihr also (noch) nicht zur Nutzung zur Verfügung standen.
lch darf Sie daher hiermit höflich zur Zahlung des o.g. Betrages bis zum 15.12.2023 auf folgendes Konto
Rechtsanwalt Dr. Häring i. S. VendingJet GmbH, Deutsche Bank AG Stuttgart,
IBAN: DE80 6007 0024 0832 4717 06, BIC: DEUTDEDBSTG,
auffordern.
Alternativ sehe ich für den sich hieraus zugunsten der lnsolvenzschuldnerin und der lnsolvenzmasse ergebenden Rückzahlungsanspruch lhrer Erklarung des ais Anlage 2 beigefügten Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis vorerst zum 31.12.2024 entgegen. Bitte senden Sie die unterzeichnete Erklärung bis ebenfalls zum genannten Datum zurück.
Zitat Ende
Meinung der Redaktion:
Lassen Sie sich nicht ins Boxhorn jagen von solchen Schreiben, denn ein anderes Gericht kann da dann völlig anderer Meinung sein, wie wir aus den letzten 13 Jahren wissen, denn solche Vorgänge sind immer auch eine Sache der Einzelfallbetrachtung.
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