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Weihnachtsgeld und gepfändete Konten

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Weihnachten hält für alle, die wegen Kontopfändungen nur ein mageres Budget verwalten können, ein Präsent bereit:
Vom Weihnachtsgeld bleiben bis zu 500 Euro pfändungsfrei im Geldbeutel. Aber aufgepasst: Arbeitnehmer, denen das Konto gepfändet wird, müssen unpfändbare Beträge des Weihnachtsgeldes rechtzeitig schützen. Vor allem wer ein neues Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt, auf dem der Schutz sonst ja (fast) automatisch geht, darf sich nicht in Sicherheit wiegen. Denn der geschützte Sockelbetrag und weitere schon bescheinigte Freibeträge werden in der Regel nicht ausreichen, um das Plus beim Weihnachtsgeld zu sichern. Wie Girokonto-Inhaber müssen deshalb auch die Inhaber des neuen P-Kontos beim Vollstreckungsgericht unbedingt einen Antrag stellen, der ihnen zunächst vier Wochen Zeit gibt, um die außerplanmäßige Zahlung gerichtlich schützen zu lassen. Denn ist das Geld erst einmal an die Gläubiger gezahlt, lässt sich nichts mehr retten.

Zeitaufschub gewinnen: Von einer Kontopfändung Betroffene – ob mit herkömmlichen Girokonto oder P-Konto – sollten beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht grundsätzlich immer einen Antrag auf Fristverlängerung (§ 835 Abs. 3 Zivilprozessordnung, so genannte Verlängerung des Moratoriums) stellen: Damit kann ein Vier-Wochen-Aufschub und somit ausreichend Zeit gewonnen werden, um Einkommen außer der Reihe oder auch wechselnde Einkommen vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen. Ein Antragsformular gibt es beim Forum Schuldnerberatung.

Schutz beim Girokonto: Die Vorschriften sind eindeutig: Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens bis zum Betrag von 500 Euro, sind unpfändbar (§ 850 a Zivilprozessordnung). Grundlage bei der Berechnung des Freibetrags ist übrigens das Nettoeinkommen, also das, was nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungen vom Lohn verbleibt. Damit der Freibetrag jedoch gewährt werden kann, sollten Inhaber eines „normalen“ Girokontos unverzüglich mit der Auszahlung bzw. Lohnabrechnung beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Kontopfändungsschutz stellen – nur dann unterbleibt der Zugriff der Gläubiger auf die Gratifikation zum Fest. Einen Musterbrief zur Antragsstellung gibt es hier.

Schutz beim P-Konto: Bei dem zum 1. Juli eingeführten P-Konto läuft in Sachen Pfändungsschutz (fast) alles automatisch. Unabhängig von der Art des Einkommens ist ein Sockelbetrag von 985,15 Euro immer geschützt – zuzüglich Freibeträge für Unterhaltsverpflichtungen und andere gesetzlich geschützte Gutschriften wie zum Beispiel das Kindergeld. Vorausgesetzt, der Bank liegt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, dem Sozialamt oder einer Schuldnerberatungsstelle vor, dass es sich um solche geschützten Geldeingänge handelt. Das Weihnachtsgeld jedoch lässt sich nicht bescheinigen, sondern muss umgehend durch einen separaten Antrag auf zusätzliche Freigabe beim Vollstreckungsgericht geschützt werden. Einen Musterbrief zur Beantragung finden Sie unter www.vz-nrw.de

Quelle: VBZ NRW

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