Eines ist sicher: Weihnachtsmänner gegen Spätsommer in den Supermarktregalen! Jedes Jahr wieder.
Europäisches Urteil – Backpfeife für die Banken – Widerruf für Bankkredite möglich
Den Schattenparkern aus den Rechtsabteilungen der Banken dürfte die Schamesröte in das Gesicht steigen. Seit dem 26.3.2020 gilt, dass der Widerruf und die Rückabwicklung von Darlehensverträge bei Verbrauchern (Immobilien und Autos und so weiter ) möglich ist. Bei Verträgen, die ab dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, wird insbesondere unzureichend über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt.
Höchstes Gericht in Europa urteilt für die Verbraucher – Zinsersparnis möglich
Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH ) in Luxemburg jetzt mit Urteil vom 26.03.2020 (Az. C-66/19) abschließend entschieden und dem deutschen Bundesgerichtshof (BGH) damit höchstrichterlich attestiert, die Rechte der deutschen Verbraucher rechtswidrig empfindlich gestört zu haben. Millionen Euros an Zinsen zu viel bezahlt.
Welche Vertragsklausel?
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Klauseln wie die folgende in Kreditverträgen nicht in Ordnung: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Nu Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ Pech! Diese Klausel, die sich in nahezu jedem deutschen Kreditvertrag unter der Überschrift ‚Widerrufsrecht‘ befindet, ermöglicht es dem Verbraucher nicht zu bestimmen, „wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.“
Bedenken von Anfang an!
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