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Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung

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Bundesministerium für Gesundheit

Zweite Verordnung
zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung

Vom 22. Dezember 2021

Auf Grund des § 36 Absatz 8 Satz 1 bis 4, Absatz 10 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 Buchstabe a, b, c, d, g und i, Nummer 3 und Absatz 12 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 8 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) neu gefasst, dessen Absatz 8 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, dessen Absatz 8 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) eingefügt, dessen Absatz 8 Satz 4 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, dessen Absatz 10 Satz 1 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert und dessen Absatz 12 Satz 2 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2021 (BAnz AT 08.11.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „Deutschland“ das Semikolon und werden die Wörter „der Umstieg an einem Flughafen gilt nicht als Einreise“ gestrichen.
b)
In Nummer 3 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
c)
In Nummer 3a werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
d)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6.
Testnachweis, vorbehaltlich besonderer Regelungen in dieser Verordnung,

ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung

a)
in der Bundesrepublik Deutschland von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung oder im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, vorgenommen oder überwacht wurde oder im Ausland von einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle vorgenommen oder überwacht wurde und
b)

durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind, und

aa)
zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik maximal 48 Stunden zurückliegt, oder
bb)
sofern eine Einreise mittels Beförderer stattfindet und die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maximal 48 Stunden zurückliegt,“.
e)
In Nummer 8 werden die Wörter „PoC-PCR“ durch die Wörter „PoC-NAAT“ ersetzt.
2.
In § 4 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz wird das Wort „zwölfte“ durch das Wort „sechste“ ersetzt.
3.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5

Nachweispflicht

(1) Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen.

(2) Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend.“

4.

§ 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter „erster Halbsatz“ gestrichen.
bb)
In Buchstabe c wird nach den Wörtern „beruflich veranlasst“ ein Komma eingefügt.
b)
In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Nummer“ die Wörter „3 und Nummer“ eingefügt.
5.
In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, nur geimpfte, genesene oder getestete Personen und, wenn die Beförderung aus einem Virusvariantengebiet erfolgt, nur getestete Personen befördert werden“ durch die Wörter „die das sechste Lebensjahr vollendet haben, nur geimpfte, genesene oder getestete Personen und, wenn die Beförderung aus einem Virusvariantengebiet erfolgt, nur getestete Personen, die über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht, befördert werden“ ersetzt.
6.
In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
7.
In § 14 werden die Wörter „des 15. Januar 2022“ durch die Wörter „des 3. März 2022“ ersetzt.
Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 22. Dezember 2021

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach

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