Das Landgericht Berlin wies mit Urteil vom 14. Juni 2016 eine Klage gegen eine POC-Vermittlerin ab, die auf Schadensersatz in Höhe von 60.000,00 Euro in Anspruch genommen wurde. Sie vermittelte zwei Beteiligungen an der POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG und an der POC Growth 4. GmbH & Co. KG und wurde von BEMK Rechtsanwälte vertreten. Das Verfahren führte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Marc Ellerbrock.
Die Klagepartei, die eine Anlegerkanzlei aus München beauftragte, warf der Vermittlerin vor, sie habe nicht über das Totalverlustrisiko, das Nachhaftungsrisiko, das Blind Pool-Risiko und die Kostenstruktur aufgeklärt. Des Weiteren ging es inhaltlich um die angebliche Fehlerhaftigkeit der Verkaufsprospekte in den Punkten Weichkosten, Innenhaftung, Verflechtungen und die vermeintlich Unlapusibilität der Prognoseberechnungen, zumal auch die Treuhänderin sowie die Beteiligungsgesellschaften mit verklagt wurden. Das Landgericht Berlin folgte alledem nicht; die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Bereits im Oktober 2015 urteilte das Landgericht Berlin in Bezug auf die POC Eins GmbH & Co. KG und die POC Growth GmbH & Co. KG, dass die Prospekte nach Form und Inhalt geeignet sind, den Anleger über die wesentlichen Risiken aufzuklären und wies die Klage gegen den betreffenden Vermittler ab. Das Verfahren betreute ebenfalls Rechtsanwalt Ellerbrock.
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