In Deutschland gibt es klare rechtliche Regelungen für die Vermittlung von Immobilien und Finanzierungen. Die Erlaubnisse werden überwiegend durch die Gewerbeämter der jeweiligen Kommunen erteilt. Hier eine Übersicht:
Immobilienvermittlung (Maklertätigkeit):
Sie benötigen eine Erlaubnis gemäß § 34c Gewerbeordnung (GewO).
Die Erlaubnis wird vom Gewerbeamt erteilt. Voraussetzungen sind unter anderem die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und ggf. ein Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung.
In einigen Fällen kann auch eine Sachkundeprüfung verlangt werden, dies variiert aber je nach Bundesland.
Vermittlung von Finanzierungen:
Wenn Sie Darlehensverträge vermitteln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34i GewO für Immobiliardarlehensvermittler.
Hierfür sind u.a. die Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung als Voraussetzungen zu erfüllen. Zudem ist der Nachweis einer Sachkundeprüfung notwendig, die bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) abzulegen ist.
Vermittlung von anderen Finanzprodukten:
Wenn Sie darüber hinaus auch Versicherungsprodukte oder Investitionsmodelle vermitteln wollen, könnten Sie zusätzliche Erlaubnisse nach § 34d GewO (Versicherungsmakler) bzw. § 34f GewO (Finanzanlagenvermittler) benötigen.
Es ist zu betonen, dass die jeweiligen Erlaubnispflichten strikt einzuhalten sind. Eine Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis kann als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat geahndet werden. Daher ist es empfehlenswert, sich vor Aufnahme der Tätigkeit ausführlich zu informieren und ggf. rechtlichen Rat einzuholen.
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