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Haftung des Insolvenzverwalters oder wem gehört die Ware, die bei fashion.zone verkauft wird?

qimono (CC0), Pixabay
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Eine Frage, die uns User und betroffene Anleger des mutmaßlichen Adcada-Anleger-Abzockmodells gestellt haben. Sie beziehen sich dabei auf den noch heute auf der adcada-Webseite sichtbaren Text des ehemaligen und jetzt weggelaufenen Geschäftsführers der Gesellschaft Bejamin Franklin Kühn:

Benjamin Kühn merkte schnell, dass diese oben genannten Anforderungen für viele Einzelhändler zum Teil gewaltige Herausforderungen darstellen, da sie gerne einmal mit horrenden Kosten und zeitverschlingen Aktivitäten einhergehen.
Mit gerade einmal 15 Jahren entwickelte er daher ein europaweit einmaliges Geschäftsmodell, den adcada.market.

Stetig ausgebaut steckt für Einzelhändler hinter diesem Konzept die einmalige Möglichkeit, viele verschiedene Premiummarken zu interessanten Konditionen direkt über ADCADA zu bestellen umso den eigenen Kunden ein entsprechend breiteres Angebot anbieten zu können.

Der besondere Clou daran ist die finanzielle Sicherheit, die ADCADA den angeschlossenen Partnern bietet, denn sie zahlen die georderte Ware erst, wenn sie diese auch verkauft haben. Der adcada.market bedeutet somit: keine Vorkasse und keine zusätzliche Lagerung. ADCADA fungiert mit seinem Online-Shop FASHION.ZONE als der zentrale Hauptdreh- und Angelpunkt.

Zitat Ende

Liest man diesen Text sehr geehrter Insolvenzverwalter Tobias Schulze vom Unternehmen ECOVIS, dann sollte man sicherlich den Vorgang mal klären, denn hier wird gerade fashion.zone ja als der zentrale Hauptdreh- und Angelpunkt benannt. Möglich, dass genau deshalb nun Heiko Kühn versucht, sich diese Gesellschaft zu sichern, was ihm zumindest optisch gesehen, auch zu gelingen scheint. Das die Anleger da nicht „amused“ sind, dürfte klar und nachvollziehbar sein. Die haben nun die Justizbehörden gegen Heiko Kühn eingeschaltet.

Wer hat die Ware bezahlt Herr Kühn? Die adcada GmbH? Jene Gesellschaft, die derzeit insolvent ist.

Die fashion.zone übrigens auch.

62 IN 367/20

|
In dem Verfahren über den Antrag

FASHION.ZONE GmbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafterin adcada.capital GmbH, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRA 4090
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte adcada.law, Friedhofsweg 47, 18057 Rostock, Gz.: 549/20
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|

Beschluss:

1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias Schulze
Am Campus 1-11, 18182 Bentwisch
Telefon: 0381 649200, Fax: 0381 649234

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

|

Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c – § 4 EGInsO).

|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Rostock – Insolvenzgericht – 14.10.2020

§ 60 Insolvenzordnung
Haftung des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen.

Erhat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

Das sagt das Gesetz zum Schadenersatz gegen einen Insolvenzverwalter.

Ein gewissenhafter Kaufmann kümmert sich umgehend um den Warenbestand und die Forderungen und lässt einen Vorgang nicht laufen, zumal ein Insolvenzverwalter durch das Gesetz und die Bestellung des Amtsgericht zu diesen Maßnahmen berechtigt, aber auch verpflichtet wurde.

Ansonsten drohen Schadenersatz, Ablösung oder auch Zwangsgelder nach der Insolvenzordnung.

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