In der Schweiz gibt es keine direkte gesetzliche Verpflichtung, sofort Insolvenz anzumelden, wenn ein Unternehmen vorübergehend zahlungsunfähig ist, etwa weil es die Löhne nicht mehr bezahlen kann. Allerdings gibt es klare rechtliche Vorgaben, die verhindern sollen, dass ein Unternehmen trotz Überschuldung oder dauerhafter Zahlungsunfähigkeit weiter operiert.
Pflichten bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
- Zahlungsunfähigkeit
Wenn ein Unternehmen seine laufenden Verpflichtungen, wie z. B. die Zahlung von Löhnen, nicht mehr erfüllen kann, spricht man von Zahlungsunfähigkeit. Diese allein führt noch nicht zwingend zur Insolvenzanmeldung, solange das Unternehmen eine Lösung sucht, z. B. durch eine Kreditaufnahme oder Verhandlungen mit Gläubigern. - Überschuldung
Wird die Überschuldung festgestellt, d. h., wenn die Verbindlichkeiten des Unternehmens größer sind als das vorhandene Vermögen, tritt die sogenannte Bilanzdeponierungspflicht in Kraft. Nach Artikel 725 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) muss der Verwaltungsrat sofort Maßnahmen ergreifen:- Erstellen einer Zwischenbilanz: Diese zeigt, ob die Gesellschaft überschuldet ist.
- Benachrichtigung der Revisionsstelle (sofern vorhanden): Die Revisionsstelle prüft, ob die Überschuldung mit Liquiditätszuflüssen oder anderen Maßnahmen behoben werden kann.
- Benachrichtigung des Gerichts: Ist die Überschuldung nicht durch Aktionärsdarlehen oder andere Maßnahmen gedeckt, muss das Unternehmen beim zuständigen Gericht die Eröffnung eines Konkursverfahrens beantragen.
Konsequenzen bei ausbleibender Lohnzahlung
- Verantwortung des Verwaltungsrats: Der Verwaltungsrat ist gesetzlich verpflichtet, im Falle von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit die nötigen Schritte einzuleiten. Unterlässt er dies, kann er persönlich haftbar gemacht werden.
- Betreibungsverfahren durch Mitarbeitende: Mitarbeitende können ausstehende Löhne über das Betreibungsamt einfordern. Führt dies nicht zu einer Begleichung der Löhne, kann das Betreibungsverfahren bis hin zur Zwangsvollstreckung (Konkurs) führen.
Fazit
Ein Unternehmen in der Schweiz muss nicht sofort Insolvenz anmelden, wenn es vorübergehend seine Löhne nicht zahlen kann. Entscheidend ist jedoch, ob es sich um eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit oder eine dauerhafte Überschuldung handelt. Im Falle einer Überschuldung und fehlender Gegenmaßnahmen ist das Unternehmen verpflichtet, den Konkurs beim Gericht zu beantragen. Andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen für die verantwortlichen Organe.
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