In Deutschland regelt das Aktiengesetz (AktG), wer Einsicht in das Aktienbuch einer Aktiengesellschaft (AG) nehmen darf. Das Aktienbuch enthält Informationen über die Namensaktionäre, also die Personen oder Unternehmen, die Aktien der Gesellschaft besitzen und dort registriert sind.
Wer darf Einsicht nehmen?
- Vorstand der AG (§ 67 Abs. 6 AktG)
- Der Vorstand ist verpflichtet, das Aktienbuch zu führen und darf es jederzeit einsehen.
- Mitglieder des Aufsichtsrats
- Zur Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktion kann auch der Aufsichtsrat Zugang zum Aktienbuch erhalten.
- Aktionäre (§ 67 Abs. 6 Satz 1 AktG)
- Nur Namensaktionäre (also Aktionäre, die mit Name und Adresse im Aktienbuch eingetragen sind) haben ein Recht auf Einsichtnahme.
- Sie dürfen Informationen über andere Aktionäre erhalten, aber nur soweit es ihre eigenen Rechte als Aktionär betrifft.
- Nicht erfasst sind Inhaberaktionäre, da sie nicht im Aktienbuch geführt werden.
- Dritte (eingeschränkt möglich)
- Externe Personen oder Institutionen dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft oder durch gesetzliche Erlaubnisse Einsicht nehmen (z. B. Finanzbehörden im Rahmen steuerlicher Prüfungen).
Welche Informationen sind im Aktienbuch enthalten?
- Name, Geburtsdatum und Anschrift des Aktionärs
- Anzahl der gehaltenen Aktien
- Aktiengattung und -nummer
- Datum der Eintragung bzw. Änderungen
Datenschutz und Einschränkungen
Das Recht auf Einsichtnahme darf nicht missbraucht werden, z. B. für Werbezwecke oder unzulässige Einflussnahmen auf andere Aktionäre. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Datenschutzbestimmungen der DSGVO eingehalten werden.
Fazit
Während Vorstand und Aufsichtsrat vollständige Einsicht haben, können Aktionäre nur begrenzt Informationen über andere Aktionäre abrufen, wenn dies für ihre Rechte als Aktionär erforderlich ist. Externe Dritte erhalten nur unter besonderen Umständen Zugang.
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