Wenn Sie einen Goldsparvertrag mit einem Unternehmen abschließen, ist dieses Unternehmen in der Regel für die Einlagerung und Sicherheit Ihres Goldes verantwortlich. Die genauen Bedingungen sollten jedoch in Ihrem Vertrag festgelegt sein, einschließlich der Verantwortlichkeiten bei der Einlagerung und was im Falle von Komplikationen wie einer Beschlagnahmung zu geschehen hat.
Sollte Ihr Gold nicht ausgeliefert werden können, weil es in der Scheideanstalt, wo es eingelagert wurde, von einer ausländischen Behörde beschlagnahmt wurde, hängt das Vorgehen von den vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen ab. In vielen Verträgen sind Klauseln enthalten, die sogenannte „höhere Gewalt“ (Force Majeure) abdecken und die das Unternehmen von der Haftung für Umstände befreien, die außerhalb seiner Kontrolle liegen. Eine Beschlagnahmung durch staatliche Behörden könnte unter eine solche Klausel fallen.
Es ist jedoch wichtig, dass Sie sich die Vertragsbedingungen genau ansehen und ggf. rechtlichen Rat einholen, um Ihre Optionen zu verstehen. In manchen Fällen könnten Sie Anspruch auf Entschädigung oder Ersatz haben, abhängig von den Versicherungsbedingungen des Unternehmens und den spezifischen Umständen der Beschlagnahmung. Es ist auch empfehlenswert, sich über die Reputation und die Sicherheitsstandards des Unternehmens zu informieren, bevor Sie einen Vertrag abschließen, um das Risiko solcher Vorfälle zu minimieren.
Absolut richtig. Wenn in den Vertragsbedingungen bspw. vereinbart wurde, dass ihr Gold in der Schweiz eingelagert wird, dann kann sich das Unternehmen nicht darauf berufen, dass in Italien eingelagertes Gold beschlagnahmt wurde, Dann kann u.U. ein Schadensersatzanspruch gegen das Unternehmen und deren Organe bestehen in Höhe des eingesetzten Kaufpreises.