Die BaFin hat am 4. November 2016 gemäß § 303 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) den Geschäftsleiter eines Versicherungsunternehmens wegen Verstoßes gegen aufsichtsrechtliche Berichtspflichten, gegen die Vorschriften zur Einrichtung und Ausgestaltung der Internen Revision und gegen Anzeigepflichten im Zusammenhang mit Ausgliederungen verwarnt.
Festgestellt wurden Verstöße gegen die §§ 13, 13d, 55, 59, 64a und 66 VAG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, gegen § 55a VAG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 8, 9, 13, 15 und 16 Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV), gegen die §§ 37, 47 und 126 VAG, die Rundschreiben 1/2004 (VA) zur Durchführung von Stresstests und 4/2005 (VA) zur Solvabilität der Versicherungsunternehmen sowie gegen die Sammelverfügung zu Darlegungspflichten gemäß § 1 Abs. 4 Anlageverordnung (AnlV).
Die Verwarnung ist seit dem 17. März 2017 bestandskräftig.
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