Faule Eier in der Gewerbeordnung
Wir haben ja in Deutschland jede Menge Behörden. Dort wird gearbeitet und über die Einhaltung der Gesetze gewacht. Notfalls schreitet die Behörde ein, wenn ein anderer Bürger oder eine Firma sich falsch verhält. So kann das Landratsamt Entenhausen jemanden das Gewerbe untersagen, wenn der Eierhändler gammelige Eier auf dem Wochenmarkt in Hundshausen verkauft. So steht es in der Gewerbeordnung in § 35 Abs. 1. Voraussetzung ist, dass die untersagte Tätigkeit „Du darfst keine Eier mehr verkaufen!“ Dritte schützt wie Mitarbeiter oder Eierkäufer. Alles in Ordnung und seit 150 Jahren so.
Behördeninfo durch den Bürger muss genügen
Also muss doch der Käufer von ungenießbaren Eiern nur die Behörde informieren und diese wird dann handeln, oder? Dafür verzichten die Bürger darauf, dem Eierverkäufer die Eier auf den Kopf zu schlagen und seinen Stand umzutreten….. Das klappt aber nicht immer….
- Die Behörde handelt nicht oder extrem spät wie bei dem Goldskandal der Berliner Finanz und Wirtschaftsstiftung….. Dann laufen Bürger jahrelang in die Falle und kaufen schlechte Eier oder gefälschtes Gold. Dann haftet keiner, weil der Gesetzgeber beschlossen hat, dass die Banken und Finanzaufsicht nicht haftet…., vielen Dank sagt der Bürger.
- Die Behörde hat schwache Gesetze so wie in der Aufsicht über Genossenschaften (da beaufsichtigt man sich sozusagen selber wie im Fall der AVG in Potsdam)…., vielen Dank sagt der der Bürger.
- Die Behörde legt Gesetze schwachsinnig aus. Jüngstes Beispiel: Facebook und die Aufsichtsbehörde. Was ist passiert: Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz soll die Bürger vor Dreck und Fakenews im Internet schützen. Facebook und andere große Anbieter müssen üble Inhalte wie schlechte Eier aus dem Netz entfernen. Damit das ggf. auch vor Gericht durchgesetzt werden kann muss Facebook im Inland eine Zustelladresse vorhalten, damit die Gerichtspost nicht nach Entenhausen in Disney-Land gesandt werden muss. Das Gesetz schreibt eindeutig: „Anbieter sozialer Netzwerke haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An diese Person können Zustellungen in Verfahren nach § 4 oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten.“
Jetzt macht der sehr aktive und wache Anwalt Steinhöfel aus Hamburg auf folgendes aufmerksam: die Adresse gibt es, eine Anwaltskanzlei in Berlin hat Facebook benannt. Doch diese Adresse funktioniert nicht laut Steinhöfel. Massenhaft würde die Post dort unbeantwortet zurückgesandt werden. Kein Problem, dachte der Anwalt und meldete das der Aufsichtsbehörde als Gesetzesverstoß. Die Aufsichtsbehörde meint aber mit dem Blick in das Gesetz: es sei ausreichend, dass eine Adresse vorhanden sei. Nicht mehr oder weniger. Diese Ansicht nennt Steinhöfel „lächerlich“. Denn dann könnte, „kann Facebook auch ohne Konsequenzen fürchten zu müssen, eine Zustelladresse in Entenhausen angeben“ (laut Telepolis).
Da muss man sich über nichts wundern und wir sagen als Steuerzahler: vielen Dank liebe Behörden…….
Leider gibt es zu viele dieser Beispiele….
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