Der Bericht der Bundesregierung zur Evaluierung des Kleinanlegerschutzgesetzes wird im Bundestag beraten. Dabei geht es im Wesentlichen um Informationspflichten auf Crowdinvesting-Plattformen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert, die Ausnahmen von den Informationspflichten klar zu begrenzen.
„Wer über Crowdinvesting-Plattformen Geld investiert, steckt sein Geld in den Grauen Kapitalmarkt. Das heißt: geringe Transparenz und möglicher Totalverlust. Deswegen braucht es beim Crowdinvesting dringend einen wirksamen Anlegerschutz“, sagt Dorothea Mohn, Finanzexpertin beim vzbv.
Verbraucher besser vor Risiken des Grauen Marktes schützen
Über Crowdinvesting-Plattformen können sich Verbraucher direkt an der Finanzierung von Unternehmen beteiligen. Angeboten werden meist Vermögensanlagen, die zum Grauen Kapitalmarkt zählen. Der Graue Kapitalmarkt wird weniger streng beaufsichtigt als andere Teile des Kapitalmarkts. Anlagen sind mit besonders hohen Risiken verbunden.
Für Graumarktprodukte, die über Crowdinvesting-Plattformen angeboten werden, müssen Anbieter dabei meist keinen Anlageprospekt erstellen, in dem sie Anleger über Geschäftsmodell und Risiken aufklären.
„Die Befreiung von der Prospektpflicht untergräbt den Anlegerschutz. Ohne die wesentlichen Informationen zu einem Unternehmen ist es für Verbraucher gänzlich unmöglich, eine Anlage zu bewerten. Ausnahmen von der Prospektpflicht bei der Finanzierung über Crowdinvesting-Plattformen sind nur tragbar, wenn die Anlagesumme pro Anleger deutlich und zwar auf höchstens 250 Euro begrenzt wird“, fordert Mohn.
Prospektpflicht für Immobilienfinanzierung begrüßenswert
Ursprünglich war die Ausnahmeregelung vom Gesetzgeber geschaffen worden, um jungen und innovativen Unternehmen die Finanzierung in der anfänglichen Wachstumsphase zu erleichtern.
Über Crowdinvesting-Plattformen suchen aber nicht nur junge Unternehmen nach Finanzierungen. Aus dem Bericht der Bundesregierung geht hervor, dass Projekte zur Immobilienfinanzierung knapp ein Drittel des Finanzierungsvolumens auf Crowdinvesting-Plattformen ausmachen. Positiv bewertet der vzbv deswegen die Empfehlung der Bundesregierung, Immobilienfinanzierungen auch auf Crowdinvesting-Plattformen immer der Prospektpflicht zu unterstellen.
Über das Kleinanlegerschutzgesetz
Durch das Kleinanlegeschutzgesetz vom 10. Juli 2015 wurde der Anwendungsbereich des Vermögensanlagegesetzes erweitert. Seitdem unterliegen auch Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und Direktinvestment den gesetzlichen Informationspflichten für Vermögensanlagen. Gleichzeitig wurden Ausnahmen von der Prospektpflicht eingeführt: zum einen für Vermögensanlagen, die zur Finanzierung sozialer und gemeinnütziger Projekte sowie von Religionsgemeinschaften dienen und zum anderen für Vermögensanlagen, die auf dem Weg der Schwarmfinanzierung (Crowdinvesting) angeboten werden.
In seinem Abschlussbericht zum Kleinanlegerschutzgesetz hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages die Bundesregierung aufgefordert, eine Evaluierung dieser Befreiungsvorschriften durchzuführen. Der Bericht der Bundesregierung zur Evaluierung wird am 26. April 2017 im Finanzausschuss beraten.
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