In Deutschland unterliegt die Werbung für Aktien und Finanzprodukte strengen Regularien, insbesondere durch das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Um Werbung für Aktien zu machen, ohne gegen Gesetze zu verstoßen, müssen die folgenden Grundsätze beachtet werden:
1. Wahrheitsgemäße und transparente Information
- Keine irreführenden Aussagen: Die Informationen, die in der Werbung verwendet werden, müssen korrekt und wahrheitsgemäß sein. Falsche Versprechen oder übertriebene Renditeaussagen sind verboten.
- Risikoaufklärung: Es muss deutlich auf die Risiken der Anlage hingewiesen werden, insbesondere, dass Aktienverluste möglich sind und die Wertentwicklung nicht garantiert ist. Sätze wie „Kapitalanlagen sind mit Risiken verbunden“ oder „Es besteht die Möglichkeit eines Totalverlustes“ sollten in der Werbung deutlich sichtbar sein.
2. Verweise auf den Wertpapierprospekt
- Gemäß dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) muss bei öffentlichen Angeboten von Aktien auf den Wertpapierprospekt verwiesen werden. Die Werbung muss klarstellen, dass detaillierte Informationen in diesem Prospekt zu finden sind, und dieser muss leicht zugänglich sein (z.B. durch einen Link oder Hinweis, wo er eingesehen werden kann).
3. Einhaltung der Finanzmarktaufsichtsregelungen (BaFin)
- Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) reguliert den Markt für Wertpapiere und Finanzdienstleistungen in Deutschland. Werbung für Finanzprodukte wie Aktien unterliegt ihrer Aufsicht. Es ist sicherzustellen, dass die Werbung im Einklang mit den Richtlinien der BaFin steht, insbesondere hinsichtlich der Aufklärung über Risiken und der Vermeidung von Irreführung.
4. Keine unerlaubte Werbung per Telefon, E-Mail oder Brief
- Cold Calling (unerwünschte Telefonanrufe) oder unaufgeforderte Werbung per E-Mail ist in Deutschland durch das UWG streng geregelt und oft verboten. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Empfängers darf keine Werbung für Finanzprodukte per Telefon, E-Mail oder Brief verschickt werden.
5. Kennzeichnung als Werbung
- Alle Werbemaßnahmen müssen als solche gekennzeichnet werden. Anzeigen oder Online-Inhalte, die Werbung für eine Aktie darstellen, müssen klar als Werbung oder Anzeige markiert sein, um nicht den Eindruck zu erwecken, es handle sich um redaktionelle Inhalte.
6. Keine unzulässigen Anreize
- Es dürfen keine unzulässigen Anreize angeboten werden, um Investoren zur Zeichnung oder zum Kauf von Aktien zu bewegen, die im Widerspruch zum WpPG oder anderen Finanzmarktvorschriften stehen.
7. Anlageberatung und Vermittlung
- Sollten Sie im Rahmen der Werbung auch eine Anlageberatung oder Vermittlung durchführen wollen, müssen Sie über eine entsprechende Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) verfügen oder mit einem regulierten Finanzdienstleister zusammenarbeiten. Werbung darf keine persönliche Empfehlung darstellen, es sei denn, Sie sind autorisiert, Finanzberatung anzubieten.
8. Platzierung in geeigneten Medien
- Werbung für Aktien sollte in seriösen Medien und auf Plattformen platziert werden, die für Anleger gedacht sind, um potenzielle Missverständnisse zu vermeiden.
Zusammengefasst:
- Korrekte Darstellung der Fakten und Risiken.
- Hinweis auf den Wertpapierprospekt.
- Einhaltung der BaFin-Vorschriften.
- Keine irreführenden oder übertriebenen Versprechen.
- Klare Kennzeichnung als Werbung.
Solange diese Regeln beachtet werden, kann in Deutschland rechtlich konforme Werbung für eine an der Börse gelistete Aktie gemacht werden.
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