Die BaFin stimmt mit den Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-behörde ESMA zu den Offenlegungspflichten nach der EU-Prospektverordnung überein und wendet die deutsche Fassung vom 4. März 2021 vollumfänglich in ihrer Aufsichtspraxis an.
Die Leitlinien sollen dazu beitragen, dass die Marktteilnehmer die Anforderungen aus den Anhängen zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 einheitlich anwenden und dass die zuständigen Aufsichtsbehörden dies auch sicherstellen können. Sie aktualisieren die noch unter der Prospektrichtlinie erlassenen Empfehlungen der ESMA und des Ausschusses der Europäischen Wertpapier-Regulierungsbehörden CESR aus dem Jahr 2011.
Bislang mussten Emittenten für einzelne Transaktionen jenseits einer 25-Prozent-Schwelle bei den maßgeblichen Größenindikatoren Pro-Forma-Finanzinformationen in den Prospekt aufnehmen.
Die neuen Leitlinien sehen vor, dass sie grundsätzlich auch für Transaktionen unterhalb der 25-Prozent-Schwelle Pro-Forma-Finanzinformationen erstellen müssen, wenn Einzeltransaktionen zusammen mit anderen Transaktionen diese Schwelle überschreiten. Ausnahmen von dieser Regel gelten nur in Einzelfällen, wenn es einen unverhältnismäßigen Aufwand für den Emittenten bedeuten würde, das Informationsbedürfnis des Anlegers zu erfüllen.
Emittenten, die unverhältnismäßigen Aufwand geltend machen wollen, sollten sich rechtzeitig mit der BaFin abstimmen. In jedem Fall sollten sie dies tun, bevor sie den Prospekt bei der BaFin einreichen. Erstmals enthalten Leitlinien zu Prospektanforderungen auch Hinweise darauf, wie Emittenten ihre Gewinnprognosen auf der Basis von Pro-Forma-Finanzinformationen erstellen müssen.
Die Leitlinien verdeutlichen, in welchen Fällen Emittenten den Emissionserlös aus dem prospektgegenständlichen Angebot selbst berücksichtigen dürfen, wenn sie das Geschäftskapital berechnen. Dies ist grundsätzlich nur erlaubt, wenn und soweit Institute die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage gezeichnet haben. Es darf kein Risiko bestehen, dass das Angebot fortdauert, wenn ein Institut die Übernahmevereinbarung aussetzt. Zudem soll der Emittent bei einer uneingeschränkten Erklärung zum Geschäftskapital immer angeben, ob die Erlöse aus dem Angebot in die Berechnung des Geschäftskapitals eingeflossen sind.
Die BaFin weist darauf hin, dass die Leitlinien einen Vorschlag enthalten, wie eine uneingeschränkte Erklärung zum Geschäftskapital lauten kann. Es gibt auch ergänzende Vorgaben für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
Schließlich enthalten die Leitlinien angepasste Vorgaben und zusätzliche Hinweise, wie Emittenten ihre Kapitalausstattung und Verschuldung berechnen und die Angaben im Prospekt präsentieren sollen.
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