Landgericht Berlin (537 KLs) 255 Js 1160/14 (22/15)
In der Strafsache des Landgerichts Berlin, 37. große Strafkammer, gegen Toufic Rammo, zur zeit JVA Berlin-Moabit, Gefangenenbuchnummer 376/15-0, wegen Diebstahls u.a. hat die Kammer den Angeklagten am 20.5.2016 verurteilt. Das Urteil ist seit dem 11.01.2017 rechtskräftig. Gleichzeitig mit dem Urteil wurde durch Beschluss der dingliche Arrest. in Höhe von 10.039.000,- € sowie die Beschlagnahme folgender Gegenstände für drei Jahre – ab Rechtskraft des Urteils – gemäß § 11 i Abs. 3 StPO aufrechterhalten:
Rolex-Uhr,
Pkw VW Touran, FIN WVG ZZZ 1TZA W081427, amtliches Kennzeichen B – ES 4677,
Bargeld in Höhe von 16.021,58 €
Bargeld in Höhe von 478,99 €.
Es wird auf die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung hingewiesen. Nach Ablauf von drei Jahren – ab Rechtskraft des Urteils – erwirbt der Staat die Vermögenswerte, soweit nicht 1) der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat, 2) der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war, 3) zwischenzeitlich Sachen nach § 111 k an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder 4) Sachen nach § 111 k an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der Frist von drei Jahren beantragt hat (§ 111 i Abs. 5 StPO).
Verletzte aus dem vorgenannten Verfahren möchten sich bitte bei der Staatsanwaltschaft Berlin, Turmstr. 91, 10559 Berlin, zum Aktenzeichen 67 Js 997/10 melden.
Tschirsky, Vorsitzende Richterin am Landgericht
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