Der Europäische Gerichtshof hat am 19. Dezember 2013 entschieden, dass die Regelung im deutschen Versicherungsrecht, wonach ein Widerspruchsrecht auch bei fehlender, unvollständiger oder falscher Belehrung spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, gegen das europäische Recht verstößt (C-209/12).
Das könnte zur Folge haben, dass alle Versicherungskunden, die einen zwischen 1995 und 2007 abgeschlossenen ungeliebten Vertrag loswerden möchten, auch heute noch widersprechen können und sodann gezahlte Prämien zurückfordern können. Die Allianz spricht – allein für die Lebensversicherungsbranche – von einem Volumen von 400 Milliarden Euro.
Was sollten Verbraucher jetzt tun?
Es sollte abgewartet werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH), der diese Frage dem europäischen Gerichtshof vorgelegt hat, demnächst urteilt. Der BGH kann hier möglicherweise die jetzt als europarechtswidrig erkannte Fristenregelung nicht so auslegen, dass die falsche gesetzliche Regelung mit europäischem Recht in Einklang gebracht werden kann. Dafür ist die Befristungsregel zu eindeutig. Womöglich kann der BGH den europarechtswidrigen Zustand nur feststellen, aber nicht ändern – denn dann würde er ja in die Befugnis des Gesetzgebers eingreifen. Denkbar wären also auch Ansprüche der Verbraucher gegen die Bundesrepublik, weil die sich seinerzeit (übrigens entgegen zahlreichen Warnungen von Verbraucherschützern und der Wissenschaft!) die vermurkste Regelung von der Branche in die Feder haben diktieren lassen.
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