Wer eine neue Wohnung sucht, hat häufig ein festes Budget für die künftige Miete vorgesehen. Auf der Suche nach geeigneten Angeboten beachten dann aber nur wenige Verbraucher*innen, wie hoch die vom Vermieter angesetzte Vorauszahlung auf die Mietnebenkosten ist solange die Gesamtmiete noch in den eigenen finanziellen Rahmen passt. Leider zeigt sich in der Beratung der Verbraucherzentrale immer noch, dass manche Anbieter freier Wohnungen genau darauf setzen und das böse Erwachen folgt für den neuen Mieter dann voraussichtlich mit der ersten Betriebs- oder Heizkostenabrechnung durch entsprechend hohe Nachzahlungen.
„Im Zuge der aktuellen Energiekrise gewinnt dieses Thema noch einmal zusätzlich an Bedeutung, denn die Kosten für Heizung und Warmwasser stiegen bereits dieses Jahr enorm, werden sich überwiegend aber erst im nächsten Jahr bei den Nebenkostenabrechnungen niederschlagen.“, meint Denis Schneiderheinze, Referent für Klima- und Energiepolitik der Verbraucherzentrale Sachsen. Wichtig sei daher, vor der Unterschrift unter einen neuen Mietvertrag selbst genau zu prüfen, ob die angesetzten Nebenkosten realistisch sind. „Bislang konnte man sagen, dass pro Quadratmeter 2,50 Euro für Heiz- und Betriebskosten je Monat einzuplanen sind. Durch die aktuelle Preisentwicklung für Energieträger muss man mittlerweile von bis zu 2,90 Euro ausgehen.“, sagt dazu André Parniske, Energieberater der Verbraucherzentrale im Raum Leipzig. Es lohnt sich also, selbst nachzurechnen und den Vermieter darauf anzusprechen, wenn die Vorauszahlung ungewöhnlich niedrig erscheint. Oft sind Mieter*innen überrascht, dass bereits mit der ersten Nebenkostenabrechnung hohe Nachzahlungen eingefordert werden und bereuen ihre Entscheidung, die Wohnung überhaupt angemietet zu haben.
Hinzu kommt, dass Verbraucher*innen bislang in solchen Fällen juristisch kaum abgesichert sind. Grundsätzlich ist es laut Rechtsprechung den Mietparteien weitgehend selbst überlassen, ob sie sehr niedrige Vorauszahlungen ansetzen, da diese Zahlungen eher als eine Gutschrift auf die jährlich dann tatsächlich zu erbringenden Beträge angesehen werden. Laut BGH-Urteil aus dem Jahr 2004 muss dem Vermieter eine bewusste Täuschungsabsicht nachgewiesen werden oder dem Mieter ausdrücklich vermittelt worden sein, dass die Vorauszahlung in angemessener Höhe zur Deckung der jährlichen Kosten angesetzt ist (BGH VIII ZR 195/03).
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