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Landgericht Hamburg

608 KLs 8/11

Das Landgericht Hamburg hat in dem Verfahren zum Aktenzeichen 608 KLs 8/11 am 21.03.2012 u.a. die Angeklagten Schüßler und Schulze unter anderem wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs beziehungsweise Beihilfe zum Betrug verurteilt. Zugleich wurde festgestellt, dass der Anordnung des Verfalls gegen die beiden vorgenannten Angeklagten Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Der Wert des Erlangten betreffend den Angeklagten Schüßler entspricht nach den Feststellungen des vorgenannten Urteils 112.479,20 €, betreffend den Angeklagten Schulze 98.597,86 €.

Das Landgericht Hamburg hat des Weiteren festgestellt, dass auch der Anordnung des Verfalls gegen die Nebenbeteiligten OA Online Abrechnungen GmbH und die EFZ Zahlungssysteme UG jeweils Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Der Wert des Erlangten betreffend die OA Online Abrechnungen GmbH entspricht 977.805,16 €, betreffend die EFZ Zahlungssysteme UG 7.582,83 €.

Mit Beschlüssen vom 21.03.2012 sind die Anordnungen der Beschlagnahme verschiedener Vermögenswerte betreffend die vorgenannten Angeklagten und Nebenbeteiligten für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des vorgenannten Urteils aufrechterhalten worden. Das Urteil ist hinsichtlich der Angeklagten Schüßler und Schulze mit Ablauf des 13.02.2013 rechtskräftig geworden, hinsichtlich der beiden vorgenannten Nebenbeteiligten mit Ablauf des 28.03.2012.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat nunmehr beantragt, gemäß § 111i Abs. 6 StPO den Eintritt und den Umfang des staatlichen Rechtserwerbs

betreffend Schulze in Höhe von 98.597,86 €,
betreffend Schüßler in Höhe von 112.479,20 €,
betreffend OA Online Abrechnungen GmbH in Höhe von 977.805,16 € und
betreffend EFZ Zahlungssysteme UG in Höhe von 7.582,83 €

festzustellen.

Die in § 111i Abs. 3 StPO bestimmte Frist von drei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung sei abgelaufen, Hinderungsgründe gemäß § 111i Abs. 5 S. 1 StPO bestünden nicht.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

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