Sachverhalt
Der klagende Umwelt- und Verbraucherschutzverein nimmt einen Makler (im Verfahren 4 U 137/15) und eine als Maklerin tätige Firma (im Verfahren 4 U 8/16) auf Unterlassung von aus seiner Sicht wettbewerbswidrigen, weil den Informationspflichten aus § 16a EnEV nicht genügenden Immobilienanzeigen, in Anspruch. Der beklagte Makler veröffentlichte im Januar 2015 eine Zeitungsanzeige zur Vermietung einer 3-Zimmer-Wohnung, ohne die Art des Energieausweises und das im Energieausweis genannte Baujahr anzugeben. Die beklagte Firma bewarb im April 2015 den Verkauf eines Zweifamilienhauses und die Vermietung einer Eigentumswohnung ohne Angaben zum wesentlichen Energieträger der Gebäude. Bei der Veröffentlichung der Anzeigen zu den beworbenen Immobilien lag jeweils ein Energieverbrauchsausweis vor.
OLG: Gesetzlich erforderliche Pflichtangaben fehlten
Das Oberlandesgericht hat dem Kläger Recht gegeben. Die Immobilienanzeigen genügten nicht den Anforderungen der Energieeinsparverordnung, weil die in § 16a EnEV genannten Pflichtangaben fehlten. Zwar müsse ein Wettbewerbsverstoß der Makler nicht unmittelbar daraus folgen, dass sie der Informationsverpflichtung des § 16a EnEV nicht genügt hätten. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung treffe die Informationspflicht nur den Verkäufer, den Vermieter, den Verpächter beziehungsweise den Leasingeber. Ungeachtet dessen, ob die Regelung auch für den im Gesetz nicht genannten Makler gelte, sei zumindest das Veröffentlichen der Immobilienanzeigen aufgrund der Regelung in § 5a Abs. 2 UWG als wettbewerbswidriges Verhalten der Makler zu bewerten.
Makler hielten Verbrauchern wesentliche Informationen vor
Es sei wettbewerbswidrig, weil den Verbrauchern in den Anzeigen eine wesentliche Information vorenthalten werde, die sie benötigten, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können und deren Vorenthalten geeignet sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die in den Anzeigen nicht angegebenen Informationen seien für den Verbraucher wesentlich. Das folge aus der Abwägung seiner Informationsinteressen mit dem Interesse des Maklerunternehmens, die Information nicht zu erteilen. Letzteres sei in den zu beurteilenden Fällen nicht schutzwürdig, zudem hätten die Informationen ohne unzumutbare Mehrkosten in der Immobilienanzeige mitgeteilt werden können.
Quelle:beck aktuell
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