Verschiedentlich kann man im Netz neue Beiträge zum Thema LV Aufkauf lesen.In diesem Zusammenhang wird es in den nächsten Jahren möglicherweise immer wieder „Pleiten“ geben von Aufkäufern geben, deren Geschäftskonzept nicht aufgeht bzw. aufgehen kann. Grundsätzlich sollten Sie als Anleger und Berater immer ein Beratungsprotokoll ausfüllen. Bezogen auf das Thema „Aufkauf von Lebensversicherungen“ ist der Anleger immer darauf hinzuweisen, das ein Totalverlust seines „Kaufpreises“ im Bereich des Möglichen liegt.
Anlegern, die ein derartiges Geschäft bereits getätigt haben und nicht auf die Verlustrisiken, die bis zu einem Totalverlust reichen können, aufmerksam gemacht wurden, steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch zu. Der Anleger muss unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung bei fehlerhafter Beratung so gestellt werden, wie wenn er die Anlage nicht gezeichnet hätte. Es besteht in diesem Fall also ein Anspruch auf volle Rückabwicklung.
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