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Wichtig zu wissen:Urteile für Anleger

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Hier einmal für Sie gesammelt:

Thema: Die Anlage muss zum Kunden passenUrteil: BGH, 6.7.93, Az. XI ZR 12/93
Begründung/Folge: Ein vom Berater empfohlenes Produkt muss zum Anleger passen, also seinem Wissensstand und seiner Risikoausrichtung entsprechen. Außerdem muss die Beratung inhaltlich richtig sein. Ansonsten erhält der Anleger seine Investition zurück.

Thema: Keine falschen VersprechungenUrteil: LG Frankfurt/Main, 7.4.09, Az. 2-19 O 211/08
Begründung/Folge: Für falsche Zusagen ihrer Berater haftet die Bank. Sie muss den Schaden ersetzen. Das gilt etwa, wenn ein Berater erklärt, es sei nahezu sicher, dass ein Lehman-Zertifikat zu einem bestimmten Zeitpunkt Gewinne abwirft – dies aber nicht zutrifft.

Thema: Der Berater muss auch erfahrene Anleger informierenUrteil: BGH, 6.3.08, Az. III ZR 298/05
Begründung/Folge: Eine beratende Bank muss einem Anleger auch dann einen richtigen Eindruck über die Risiken einer Investition vermitteln, wenn er sein Geld etwas riskanter anlegt („chancenorientierte Anlagestrategie“). Andernfalls haftet sie für Verluste.

Thema: Der Kunde haftet nicht, weil er dem Berater glaubteUrteil: BGH, 13.1.04, Az. XI ZR 355/02
Begründung/Folge: Ein Kunde muss seinem Berater vertrauen können. Die Bank kann ihm kein Mitverschulden zuschieben, weil er seinem Berater geglaubt hat. Sie haftet voll.

Thema: Ein Berater muss umfassend informierenUrteil: LG Dortmund, 26.8.04, Az. 2 O 135/03
Begründung/Folge: Allein ein vom Kunden ausgefüllter und unterschriebener Finanzanalysebogen reicht nicht als Beweis dafür aus, dass der Berater ihn ausreichend beraten hat.

Thema: Jeder Beratungsfehler verjährt extraUrteil: BGH, 9.11.07, Az. V ZR 25/07
Begründung/Folge: Lässt sich ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler stützen, beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren für jeden Fehler gesondert zu laufen und erst, wenn der Anleger von den Problemen erfahren hat.Geschlossene Fonds

Thema: Geschönte Zahlen in Verkaufsunterlagen IUrteil: BGH, 9.4.09, Az. III ZR 89/08
Begründung/Folge: Der Bankberater muss auf falsche oder geschönte Zahlen im Verkaufsprospekt eines Geschlossenen Fonds hinweisen. Dazu muss er den Prospekt zuvor prüfen. Unterlässt er dies, muss die Bank dem Kunden im Schadensfall sein investiertes Geld zurückzahlen.

Thema: Geschönte Zahlen in Verkaufsunterlagen II
Urteil: BGH, 2.3.09, Az. II ZR 266/07
Begründung/Folge: Stehen in dem Verkaufsprospekt eines Geschlossenen Immobilienfondsgeschönte Daten über die Lage des Grundstücks oder des Bodenwerts, ist davon auszugehen, dass der Anleger bei richtigen Angaben anders entschieden hätte. Er kann sein Geld zurückfordern.

Thema: Geschönte Zahlen in Verkaufsunterlagen III
Urteil: BGH, 14.6.07, Az. III ZR 300/05
Begründung/Folge: Unter der Rubrik Worst-Case-Szenario muss tatsächlich das schlimmstmögliche Gesamtrisiko einer Anlage stehen – und nicht nur mögliche Teilverluste. Der Anleger erhält seine Investition zurück.

Thema: Verlustrisiko verschwiegenUrteil: OLG München, 19.5.08, Az. 17 U 4828/07
Begründung/Folge: Die Bank hat den Verlust aus dem Medienfonds VIP 4 zu ersetzen, weil ihr Berater nicht richtig über die Verlustrisiken aufgeklärt hat.

Thema: Der Steuervorteil reduziert die Zahlungspflicht der Bank nichtUrteil: BGH, 9.4.09, Az. III ZR 89/08
Begründung/Folge: Muss die Bank bei einem Medienfonds Schadensersatz an ihren Kundenzahlen, darf sie einen Steuervorteil des Anlegers nicht mindernd anrechnen. Denn der Anleger muss diese Zahlung versteuern.

Thema: Die Bank muss empfohlene Produkte selbst prüfenUrteil: BGH, 9.4.09, Az. III ZR 89/08
Begründung/Folge: Eine beratende Bank kann sich nicht damit entlasten, dass ein Wirtschaftsprüfer einen Fehler im Prospekt nicht erkannt hat. Ebenso wenig, wenn Richter in parallelen Verfahren einen Prospekt als richtig einstuften. Sie hat den Verlust des Anlegers zu tragen.Verdeckte Innenprovision

Thema: Verdeckte Innenprovision von einer Bank an einen VermögensverwalterUrteil: BGH, 19.12.00, Az. XI ZR 349/99
Begründung/Folge: Legt ein Vermögensberater bei einer Bank Kundengelder an und erhält dafür von der Bank einen Teil ihrer Provisionen als Belohnung (Kick-back), muss die Bank dies dem Kunden offenlegen. Andernfalls kann der Anleger sich von der Anlage befreien – sie also rückabwickeln.

Thema: Verdeckte Innenprovisionan die Bank bei AktienfondsUrteil: BGH, 20.1.09, Az. XI ZR 510/07
Begründung/Folge: Die Bank muss den Anleger darüber informieren, wenn sie von einem Investmentfonds verdeckte Provisonen (Kick-back) erhält. Der Kunde muss sich ein Bild über mögliche Interessenskonflikte machen können. Andernfalls muss das Kreditinstitut Schadensersatz zahlen.

Thema: Verdeckte Innenprovision an die Bank bei MedienfondsUrteil: BGH, 20.1.09, Az. XI ZR 510/07
Begründung/Folge: Eine beratende Bank muss auch bei einem Medienfonds über Rückvergütungen (Kick-back) aufklären, die sie erhält. Sonst kann der Kunde seine Anlage zurückgeben und sein Geld zurückfordern.

Thema: Es reicht nicht, wenn die Innenprovisionen nur im Prospekt stehenUrteil: OLG Hamm, 26.3.03, Az. 8 U 170/02
Begründung/Folge: Den Bankberater treffen mehr Pflichten als einen bloßen Vermittler, da der Anleger ihm großes Vertrauen entgegenbringt. Deshalb muss er ausführlich über das Produkt und über versteckte Zahlungen an die Bank informieren. Nur einen Verkaufsprospekt zu übergeben reicht nicht aus. Der Kunde kann sein Geld zurückfordern.

Thema: Ausweg für die Bank bei verdeckten InnenprovisionenUrteil: BGH, 12.5.09, Az. XI ZR 586/07
Begründung/Folge: Hat eine Bank Innenprovisionen verschwiegen, kann sie sich von einer Haftung nur befreien, wenn sie beweist, dass der Anleger dieses Investment auch dann gewählt hätte, wenn er von den Vergütungen gewusst hätte.Anlage auf Kredit.

Thema: Ausstieg aus Anlage bei missverständlicher WiderrufsbelehrungUrteil: BGH, 10.3.09, Az. XI ZR 33/08
Begründung/Folge: Bei einer kreditfinanzierten Anlage muss die Bank die gesamte Investition (Eigenkapital und Darlehenssumme) ersetzen, wenn der Anleger im Darlehensvertrag nicht unmissverständlich über seine Widerrufsrechte informiert worden ist.

Thema: Bei verbundenen Geschäften muss die Bank vor Risiken warnenUrteil: BGH, 16.5.06, Az. XI ZR 6/04
Begründung/Folge: Gewährt eine Bank einem Anleger einen Kredit für eine Beteiligung, muss sie normalerweise nicht über die Risiken dieses Produkts informieren. Arbeitet sie aber beim Vertrieb der Kapitalanlage mit dem Vermittler zusammen, muss sie für seine falschen Angaben einstehen und Schadensersatz zahlen.Kosten

Thema: Ein Kunde muss Gebühren errechnen könnenUrteil: BGH, 21.4.09, XI ZR 55/08
Begründung/Folge: Banken dürfen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht so schwammig formulieren, dass sie nach eigenem Ermessen variable Zinsen und Gebühren festlegen und anpassen können. Der Anleger kann zu viel bezahlte Gebühren zurückverlangen.Spürt die Härte der Banken Günter Breitenfeld will einen Vergleich – bisher vergeblich.
* Der 66-Jährige hat auf Kredit Anteile an einem Geschlossenen Fonds gekauft. Die Anlage floppte.
* Der Jurist und Ex-Banker wollte sich mit der kreditgebenden NordLB ohne Gericht einigen – nicht einmal er schaffte es, einen Cent zu bekommen.

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